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Revision von Adjudikation vom 06.08.2015 - 11:34

Adjudikation

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemeines: Form der vertraglich vereinbarten außergerichtlichen Streitbeilegung v.a. in Bauprojekten. Die Streitparteien vereinbaren, dass die Feststellungen eines kurzfristig beauf­tragten Gutachters zunächst verbindlich sein sollen. Dadurch wird eine spätere gerichtliche oder schiedsgerichtliche Überprüfung und Lösung des Streitfalls ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Ein Vorteil ist die Schnelligkeit der Streitbeilegung, weswegen sie gerne angewendet wird, wenn die Parteien wegen eines laufenden Bauprojekts eine schnelle und von ihnen zu respektierende Entscheidung benötigen, damit der Fortgang des Projekts nicht behindert wird, sie sich aber der in diesem Schnellverfahren getroffenen Ent­scheidung nicht endgültig unterwerfen wollen.

    2. Kritik: Kritische Stimmen bemängeln, dass eine gesetzliche Verankerung (z.B. in der ZPO) nicht vorliegt und somit die Akzeptanz und die Vollstreckbarkeit gefährdet sind. Darüber hinaus werde der Kostenvorteil durch die Möglichkeit eines anschließenden Schlichtungsverfahrens oder Klageverfahrens geschmälert.

    3. Rechtspolitische Diskussion: Der 4. Deutsche Baurechtstag hat 2012 dem Gesetzgeber empfohlen, ein gesetzlich geregeltes Eilverfahren für die Vermeidung, bzw. die Beilegung von Streitigkeiten über die Anordnung und Bezahlung von Nachtragsleistungen einzuführen. Die Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht des BMJ erklärte in ihrem Abschlussbericht vom 18.6.2013, sie sehe ein vertraglich vereinbartes Adjudikationsverfahren als denkbare Alternative an.

    4. Musterklauseln: Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) bietet Musterklauseln für Adjudikations- und Schiedsvereinbarungen an; vgl. Klage, Mediation, Schiedsgericht, Schiedsgutachter, Verhandlung, außergerichtliche Streitbeilegung.

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