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nicht abtretbarer Darlehensvertrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kreditgeber sind durch das Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG) verpflichtet, auch Darlehen anzubieten, die nicht veräußert werden dürfen. Dies muss dann ausdrücklich in den Darlehensbedingungen vermerkt sein.

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