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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Bürgerliches Recht
    2. Bankwesen

    Bürgerliches Recht

    Umdeutung des Parteiwillens: Entspricht ein (z.B. wegen Formmangels) nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien es bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätten (§ 140 BGB).

    Bankwesen

    Umwandlung der Schuldbedingungen einer Anleihe durch Umwandlung in eine neue (Konvertierungsanleihe) mit verändertem Zinsfuß, veränderter Laufzeit und/oder veränderten Tilgungsbedingungen, meist nach vorheriger Kündigung. Wird auch als Konvertierung bezeichnet.

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