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Stufentarif

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Steuertarifform, bei der die Bemessungsgrundlage in Tarifstufen, denen jeweils ein bestimmter Steuersatz (Steuerzusatztarif) oder Steuerbetrag (Steuerbetragstarif) zugeordnet wird, skaliert wird.

    Merkmal: Innerhalb der Stufengrenzen wird die Progression unterbrochen.

    Arten: a) Steuerzusatztarif: Der Durchschnittssteuersatz ändert sich von Stufe zu Stufe, bleibt aber innerhalb des Bereiches konstant; folglich Abwechslung zwischen Progression und Proportionalität; vgl. Abbildung „Stufentarif (1)”:

    Problem: Eine Erhöhung der Steuersätze führt dazu, dass die Besteuerung in sich nicht mehr ausgewogen ist.

    b) Steuerbetragstarif: Der Steuerbetrag ändert sich von Stufe zu Stufe, bleibt aber innerhalb einer Stufe konstant. Dieser Tarif weist eine „innere Regression” auf, weil der Durchschnittssteuersatz innerhalb eines Bereichs mit wachsender Bemessungsgrundlage sinkt; vgl. Abbildung „Stufentarif (2)”:

    Bis 1933 galt in Deutschland der Stufentarif in Form des Steuerzusatztarifs für die Einkommensteuer; wurde 1934 durch den Anstoßtarif (Kurventarif) ersetzt.

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