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Gebietsfremde

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff aus dem dt. Außenwirtschaftsrecht, dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) (§ 4 I Nr. 7 AWG a.F.). Gebietsfremde waren natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten sowie juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in fremden Wirtschaftsgebieten. Zweigniederlassungen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten galten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Leitung haben und für sie eine gesonderte Buchführung besteht; Betriebsstätten Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten galten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Verwaltung haben.

    Gegensatz: Gebietsansässige.

    Wurde mit Wirkung vom 1.9.2013 ersetzt durch den Begriff Ausländer (§ 2 V AWG n.F.).

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