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Pauschalabschreibung

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    Sammelabschreibung, Gesamtabschreibung, Gruppenabschreibung; zusammengefasste Abschreibung für mehrere Vermögensgegenstände. Da prinzipiell der Grundsatz der Einzelbewertung gilt (§ 252 I Nr. 3 HGB), dürfen Pauschalabschreibungen nur ausnahmsweise vorgenommen werden.

    Beispiele: Abschreibungen bei Festbewertung (§ 240 III HGB; Festwert), Abstockung, Gruppenbewertung (§ 240 IV HGB), Pauschalabschreibungen auf Forderungen (Delkredere).

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