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Ausschüttungssperre

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Instrument zum Schutz der Gläubiger durch die Begrenzung des Ausschüttungspotenzials von Kapitalgesellschaften bei Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände (§ 248 II HGB) oder bei Aktivierung des Deckungsvermögens im Zusammenhang mit Altersversorgungsverpflichtungen (§ 246 II HGB).

    Gemäß § 268 VIII HGB dürfen Gewinne nur in derjenigen Höhe ausgeschüttet werden, falls die nach Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zzgl. eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags den aktivierten Beträgen -korrigiert um die hierfür gebildeten latenten Steuern- mindestens entsprechen.

    Vgl. auch Abgrenzungsposten für aktive latente Steuern.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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