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Ausschüttungssperre

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Instrument zum Schutz der Gläubiger durch die Begrenzung des Ausschüttungspotenzials von Kapitalgesellschaften bei Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände (§ 248 II HGB) oder bei Aktivierung des Deckungsvermögens im Zusammenhang mit Altersversorgungsverpflichtungen (§ 246 II HGB).

    Gemäß § 268 VIII HGB dürfen Gewinne nur in derjenigen Höhe ausgeschüttet werden, falls die nach Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen zzgl. eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags den aktivierten Beträgen -korrigiert um die hierfür gebildeten latenten Steuern- mindestens entsprechen.

    Vgl. auch latente Steuern.

    Beispiel: Eine Kapitalgesellschaft hat im aktuellen Geschäftsjahr 100.000 Euro im Rahmen selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände in der Bilanz aktiviert (z.B. aktivierte Entwicklungsleistungen). Hierauf wurden 30.000 Euro passive latente Steuern gebildet. Der Jahresüberschuss soll 250.000 Euro betragen. Die Ausschüttungssperre beträgt 70.000 Euro (100.000 Euro Aktivierungsbetrag minus 30.000 Euro latente Steuern). Es stehen folglich maximal 180.000 Euro für Ausschüttungen zur Verfügung (250.000 Euro Jahresüberschuss minus 70.000 Euro Ausschüttungsperre).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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