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Zuschreibung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Wertaufholung. 1. Begriff: Erhöhung des Buchwertes von Vermögensgegenständen: a) als Folge einer Wertzunahme, ohne dass sich die Substanz oder Wesensart des Wirtschaftsgutes geändert hat; b) als Korrektur überhöhter Abschreibungen früherer Rechnungsperioden.

    2. Handelsrechtlich sind Zuschreibungen zulässig, wenn die Gründe für die in früheren Geschäftsjahren vorgenommenen Abschreibungen nicht mehr bestehen. Für Kapitalgesellschaften besteht handelsrechtlich grundsätzlich ein Zuschreibungsgebot (Wertaufholungsgebot, Bewertung). Die Zuschreibungen dürfen die handelsrechtlichen Wertobergrenzen des § 253 HGB nicht überschreiten.

    3. Steuerrecht (§ 6 I EStG): Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann.

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