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Steuerertragshoheit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Steuerertragskompetenz; Teil der Steuerhoheit.

    1. Begriff: Recht auf das Steueraufkommen. Die Steuerertragshoheit ist geteilt. Verteilung des Steueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden festgelegt in Art. 106 GG.

    2. Ausprägungen: a) Originäre Steuereinnahmen:
    (1) des Bundes: Finanzmonopol, Zölle, Verbrauchsteuern (mit Ausnahmen), Versicherungsteuer, Abgaben im Rahmen der EU (Abschöpfungen);
    (2) der Länder: Vermögensteuer (gegenwärtig nicht mehr erhoben), Erbschaftsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Verkehrsteuern (mit Ausnahmen), Biersteuer, Spielbankabgabe;
    (3) der Gemeinden und Gemeindeverbände: Grundsteuer, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer (z.B. Getränkesteuer, Hundesteuer), Gewerbesteuer, an der jedoch Bund und Länder durch eine Umlage (Gewerbesteuerumlage) beteiligt werden.

    b) Gemeinschaftsteuern, an denen Bund und Länder unterschiedlich hoch beteiligt sind (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer).

    3. Aufbau: Verteilung des Steueraufkommens nach einem Mischsystem: a) Trennsystem: Die einzelnen Steuern fließen entweder ausschließlich dem Bund (Bundessteuern), den Ländern (Landessteuern) oder den Gemeinden (Gemeindesteuern) oder in Form der Gemeinschaftsteuern dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.

    b) Verbundsystem: Die Gemeinden werden am Länderanteil der Gemeinschaftsteuern und der Bund und die Länder an den Realsteuern beteiligt.

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