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Beitragsrückerstattung

Definition: Was ist "Beitragsrückerstattung"?
I. Privatversicherung: Erfolgsabhängige Rückerstattung von Beiträgen (bzw. Prämien) mittels Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Überschüssen des Versicherungsunternehmens (erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung). II. Sozialversicherung: Beitragserstattung.


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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Privatversicherung
    2. Sozialversicherung

    Beitragsrückzahlung, in der Privatversicherung auch Beitragsrückgewähr, Prämienrückgewähr.

    Privatversicherung

    1. Begriff: Form der Beitragsermäßigung, bei der Versicherte einen Rückzahlungsbetrag erhalten, wenn sie (in der vergangenen Versicherungsperiode) keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Unterschieden wird i.d.R. zwischen erfolgsabhängiger und erfolgsunabhängiger Beitragsrückerstattung.

    2. Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung: Eine vom Geschäftsergebnis des Versicherungsunternehmens abhängige Leistung. Als Arten der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung werden üblicherweise praktiziert: a) Barausschüttung an diejenigen Versicherten, die in einem Jahr keine Rechnung zur Erstattung eingereicht haben. Die Höhe der einzelnen Rückerstattung bewegt sich i.d.R. zwischen einem und sechs Monatsbeiträgen.

    b) Einmalbeiträge zur dauerhaften Beitragssenkung oder zur Abwendung bzw. Minderung von notwendigen Beitragsanpassungen unabhängig von der Leistungsinanspruchnahme (Beitragslimitierung), namentlich in der privaten Krankenversicherung (PKV). Dabei werden entweder Alterungsrückstellungen aufgefüllt oder die Mittel werden mit Beitragsforderungen verrechnet.

    3. Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung: Direkter, in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgeschriebener Anspruch des Versicherten auf Beitragsrückerstattung bei Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen, und zwar unabhängig vom jeweiligen Geschäftsergebnis des Versicherungsunternehmens. In der PKV stammen erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen a) aus Zuführungen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen;

    b) aus Überschussmitteln aus der Pflegepflichtversicherung (soweit poolrelevant) und

    c) aus Zuführungen nach § 12a III VAG, wonach die Zinserträge der Unternehmen, die über den jeweils geltenden Rechnungszins hinausgehen, zu 90 % den Versicherten zu Gute kommen müssen.

    Sozialversicherung

    1. Begriff: In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Zahlung einer Prämie von der Krankenkasse an den Versicherten, wenn in einem Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Ausgenommen sind Vorsorgeaufwendungen und Leistungen an Mitversicherte unter einem Alter von 18 Jahren.

    2. Merkmale: Die Krankenkasse kann eine Prämienzahlung bis zu einem Zwölftel des Jahresbeitrags vorsehen. Versicherte sind an diesen Wahltarif mindestens drei Jahre gebunden. Finanziert werden müssen die Beitragsrückerstattungen aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen im Leistungsbereich. Aus diesem Grund handelt es sich streng genommen nicht um eine echte Beitragsrückerstattung, sondern um eine Prämie aus der Leistungsersparnis der Krankenkasse.

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