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Rückbürge

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Person, die sich einem Bürgen für den Fall, dass er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird, für die Sicherheit des dem Bürgen vom Hauptschuldner zu leistenden Ersatzes verbürgt.

    Anders: Nachbürge (Nachbürgschaft).

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