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Holdinggesellschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Beteiligungsgesellschaft. 1. Begriff: Als Vorform des Trust, in den USA entwickelte Effektenhaltungsgesellschaft. Holdinggesellschaften produzieren nicht selbst; ihre wirtschaftliche Tätigkeit erstreckt sich auf die Verwaltung von Effekten sämtlicher von ihnen beherrschter Unternehmungen und zumeist Abstimmung von deren Produktionsprogrammen, soweit dies zur Marktbeeinflussung zweckmäßig erscheint. Die Aktionäre einzelner Gesellschaften geben der Holdinggesellschaft ihre Aktien und erhalten dafür diejenigen der Holdinggesellschaft (sog. Effektensubstitution).

    Die rechtliche Selbstständigkeit der Unternehmungen bleibt zumindest nach außen bestehen; die wirtschaftliche Selbstständigkeit geht im Hinblick auf die Finanzierung völlig, bez. der Unternehmenspolitik weitgehend auf die Holdinggesellschaft über.

    2. Arten: a) Reine Kontrollgesellschaft: Das für den Fertigungsbetrieb über die Finanzierungsmacht eingeräumte allg. Weisungsrecht wird nicht sehr weit ausgenutzt.

    b) Dachgesellschaft: Außer der wirtschaftlichen Beherrschung über die Finanzierung wird eigene Planung und Entwicklung zugunsten aller zugehörigen Unternehmungen betrieben.

    3. Steuerliche Besonderheit: Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung sind Holdinggesellschaften bei der Körperschaftsteuer begünstigt durch das Schachtelprivileg. Ihre Entstehung ist begünstigt durch die Regelungen zum Anteilstausch, zur Einbringung von Teilbetrieben in Kapitalgesellschaften und zur Beteiligung an ausländischen Gesellschaften.

    4. Vgl. auch Unternehmensbeteiligungsgesellschaft.

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