Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Computerkriminalität vom 25.07.2011 - 11:42

Computerkriminalität

Definition: Was ist "Computerkriminalität"?

Der Begriffsteil Kriminalität (von lat. crimen: Beschuldigung, Anklage, Schuld, Verbrechen) orientiert sich im Wesentlichen an der juristischen Definition von Straftat. Während sich diese bzw. der materielle Verbrechensbegriff jedoch eher am individuellen Verhalten misst, wird mit Kriminalität i.d.R. die Gesamtheit der Straftaten bezeichnet. Computerkriminalität ist i.e.S. die Bezeichnung für Straftaten der Wirtschaftskriminalität, in denen der Computer als Tatmittel oder als Gegenstand des deliktischen Verhaltens eine wesentliche Rolle spielt.

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Begriffsteil Kriminalität (von lat. crimen: Beschuldigung, Anklage, Schuld, Verbrechen) orientiert sich im Wesentlichen an der juristischen Definition von Straftat. Während sich diese bzw. der materielle Verbrechensbegriff jedoch eher am individuellen Verhalten misst, wird mit Kriminalität i.d.R. die Gesamtheit der Straftaten bezeichnet. Computerkriminalität ist i.e.S. die Bezeichnung für Straftaten der Wirtschaftskriminalität, in denen der Computer als Tatmittel oder als Gegenstand des deliktischen Verhaltens eine wesentliche Rolle spielt. Der Begriff wird umgangssprachlich i.w.S. auch für im Zusammenhang mit Computern stehende Handlungen verwandt, die zwar keine Straftaten, aber rechtswidrige Handlungen darstellen.

    2. Merkmale: Nach der polizeilichen Kriminalstatistik zählen i.e.S. zur Computerkriminalität (bezogen auf Deutschland): a) Betrug mittels rechtswidrig erlangter Kreditkarten mit PIN; b) Computerbetrug (§ 263a StGB): Der Computerbetrug nach § 263a StGB bildet den Kern der computerspezifischen Strafbestände, die im Rahmen des 2. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität eingeführt wurden; c) Betrug mit Zugangsberechtigungen zu Kommunikationsdiensten; d) Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung (§§ 269, 270 StGB); e) Datenveränderung, Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB); f) Ausspähen von Daten (§ 202a StGB); g) Softwarepiraterie: Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von sog. „Hacker-Werkzeugen“, die illegalen Zwecken dienen (§ 202c StGB); sowie h) alle Delikte, bei denen die IT zur Planung, Vorbereitung oder Ausführung eingesetzt wird.

    3. Verbreitung: Der Umfang an Computerkriminalität hat in den letzten Jahren stark zugenommen, die Formen und einzelnen Delikte werden zudem immer komplexer.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com