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gewerbliche Schutzrechte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Sammelbegriff für geistige und gewerbliche Leistungen, die dem Sonderrechtsschutz zugänglich sind. Zu ihnen zählen die technischen Schutzrechte, nämlich Patente, Gebrauchsmuster und das Sortenschutzrecht, die dem Urheberrecht verwandten ästhetischen Schutzrechte, nämlich Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen, das zwischen dem Gebrauchs- und dem Geschmacksmuster stehende Halbleiterschutzrecht sowie die nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichenrechte (Marke, geschäftliche Bezeichnungen, geografische Herkunftsangaben). Die gewerblichen Schutzrechte sind als absolute Rechte (Immaterialgüterrechte) ausgestaltet und genießen daher wie das Urheberrecht den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG. Nicht zum gewerblichen Rechtsschutz i.e.S. gehören das Urheberrecht und der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz.

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