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Rechtsschutzversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Zweig der Schadenversicherung, der den Rechtsschutzfall deckt.

    2. Umfang des Versicherungsschutzes: Die Rechtsschutzversicherung erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls im vereinbarten Umfang, maximal bis zur vereinbarten Versicherungssumme, die Rechtskosten. Die Kostenübernahme kann sich grundsätzlich von einer anwaltlichen Erstberatung, die auf telefonischem Wege insbesondere zur Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten häufig bereits rein vorsorglich (ohne Eintritt eines Rechtsschutzfalls) angeboten wird, bis zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens über mehrere Instanzen erstrecken. Versicherte Kosten sind insbesondere Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtskosten einschl. der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, aber auch Kosten außergerichtlicher Streitschlichtungsverfahren.

    3. Geltungsbereich: Versicherungsschutz besteht regelmäßig in Europa und den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, soweit der Gerichtsstand in diesem Gebiet liegt. Weltweite Deckung bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland sowie für Streitigkeiten aus Internetverträgen ist mittlerweile bei den meisten Versicherern Standard. Für einzelne Leistungen ist der Geltungsbereich auf Deutschland beschränkt, i.d.R. für Beratungs-Rechtsschutz, Sozialgerichts-, Steuer- und Verwaltungs-Rechtsschutz.

    4. Leistungsarten: Leistungsarten beschreiben Rechtsbereiche, die vom Versicherungsschutz umfasst sind, z.B. Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Steuer-, Sozial-, Verwaltungs-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Immobilien-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht. Bei manchen Leistungsarten besteht eine i.d.R. dreimonatige Wartezeit.

    5. Vertragsarten: Vertragsarten bündeln mehrere Leistungsarten und ordnen diese einem versicherten Risikobereich und versicherten Personen zu (z.B. Verkehrs-Rechtsschutz, Privat-Rechtsschutz, Berufs-Rechtsschutz, Immobilien-Rechtsschutz). Kombinationen der genannten Vertragsarten sind gängig.

    6. Rechtsgrundlagen: Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 125–129 VVG; sie beziehen sich v.a. auf den Inhalt des Versicherungsscheins, das Schadenabwicklungsunternehmen, die freie Anwaltswahl und die Anerkennung des Rechtsschutzbedürfnisses. Vertragliche Grundlage sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).

    7. Spartentrennung und Leistungsorganisation: Für die Rechtsschutzversicherung galt in Deutschland bis 1990 das Prinzip der Spartentrennung. Seitdem darf die Rechtsschutzversicherung gemeinsam mit den anderen Sparten der Schaden /Unfallversicherung in einer Rechtseinheit betrieben werden. Noch bis heute wird sie allerdings v.a. von Spezialversicherern angeboten. Wird die Rechtsschutzversicherung von einem Versicherungsunternehmen zusammen mit anderen Versicherungszweigen betrieben, muss die Leistungsbearbeitung einem rechtlich selbstständigen Schadenabwicklungsunternehmen übertragen werden.

    8. Weitere Merkmale: Die Rechtsschutzversicherung erfüllt eine soziale Funktion, weil sie jedem Bürger die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen ohne Rücksicht auf das hiermit verbundene Kostenrisiko ermöglicht.

    9. Abgrenzung: Die Haftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer bei der Abwehr fremder Ansprüche (passiver Rechtsschutz), die ggf. auch befriedigt werden. Die Rechtsschutzversicherung trägt für den Versicherungsnehmer das Rechtskostenrisiko bei der Durchsetzung eigener Ansprüche (aktiver Rechtsschutz).

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