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Schengener Abkommen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Übereinkommen von Schengen vom 14.6.1985 zwischen den Regierungen der Staaten BeNeLux-Wirtschaftsunion, der Republik Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland betreffend den schrittweisen Abbau von Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, auch „Schengen II” genannt, sowie das Durchführungsabkommen von 1990 („Schengen II”; vgl. Zustimmungsgesetz vom 15.7.1993 (BGBl. II 1010)). Ziel der völkerrechtlichen Vereinbarungen sind der Abbau von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen und Ausgleichsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Sicherheitsniveaus durch Verstärkung und Abstimmung der Kontrollvorkehrungen. Kernstück ist das Schengener Informationssystem (SIS), mit einer zentralen Datenerfassungsstelle in Straßburg und nationalen Stellen, die den grenzüberschreitenden Verkehr erfassen sollen. Seit Februar 2009 sind 26 europäische Staaten (inkl. der Schweiz und Liechtenstein sowie die EFTA-Staaten Norwegen und Island) Mitglieder des Schengenraums. EU-Staaten, die nicht Mitglieder des Schengenraums sind: Großbritannien, Irland, Zypern, Kroatien, Bulgarien und Rumänien.

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