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Scheckbürgschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    durch eine Bürgschaftsklausel auf dem Scheck oder einem Anhang übernommene wertpapierrechtliche Bürgschaft für die Schecksumme (Art. 25-27 ScheckG). Die Regelung ist ähnlich wie bei der Wechselbürgschaft: Der Bezogene kann nicht als Bürge fungieren.

    In der Praxis selten.

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