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Unterlassungsklage

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Klage auf Unterlassung bestimmter Handlungen.

    Vgl. auch Unterlassungsanspruch, vorbeugende Unterlassungsklage, wiederherstellende Unterlassungsklage.

    2. Klage nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) i.d.F. vom 27.8.2002 m.spät.Änd.
    a) Das Unterlassungsklagengesetz eröffnet bestimmten Verbänden und Einrichtungen einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Unterlassung gegen denjenigen, der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nach den §§ 307–309 BGB unwirksam sind, verwendet oder empfiehlt. Im Fall des Empfehlens auch Widerruf.
    b) Dasselbe gilt bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken gegenüber denjenigen, die in anderer Weise den u.a. in §§ 2, 2a und 4a Abs. 1 UKlaG genannten Verbraucherschutzvorschriften zuwiderhandeln. Das sind insbes. die verbraucherschützenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, nämlich Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Verbrauchsgüterkäufe, Teilzeit-Wohnrechtsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, Reiseverträge, Darlehensvermittlungsverträge und Zahlungsdiensteverträge. Dazu gehören auch die Vorschriften zur Umsetzung der Art. 5, 10 und 11 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ABl. EWG Nr. L 178 S 1), das Fernunterrichtsgesetz, die Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der Art. 10 bis 21 der Fernsehrichtlinie 89/552/EWG, die entsprechenden Vorschriften des Arzeimittelgesetzes sowie des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, des § 126 des Investmentgesetzes, des Abschnitts 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, des Rechtsdienstleistungegesetzes, der entsprechenden Vorschriften des Erneuerbare-Energie-Gesetzes sowie des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes und des § 95b Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes.
    c) Wer  zu den anspruchsberechtigten Stellen gehört, regeln die §§ 3 bis 4a Abs. 2 UKlaG.
    d) Auf das Verfahren finden mit wenigen Ausnahmen die Vorschriften der ZPO und der § 12 Abs. 1, 2 und 4 UWG Anwendung, sofern sich aus dem UKlaG nichts anderes ergibt (siehe § 5 UKlaG). Ausschließlich zuständig ist i.d.R. das Landgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Die Landesregierungen können die Zuständigkeit konzentrieren (§ 6 UKlaG).

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