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Revision von Untermakler vom 14.09.2017 - 17:41
Untermakler
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zwischenmakler; Beauftragter des Handelsmaklers, der nicht persönlich tätig sein muss. Das Vertragsverhältnis zwischen Handelsmakler und Untermakler ist kein Dienstvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art. Ein Anspruch des Untermaklers auf Vergütung, die er von dem Handelsmakler erhält, entsteht nur, wenn seine Tätigkeit für den Geschäftsabschluss mit ursächlich war.
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