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Verbriefung von Kreditportfolios

Definition: Was ist "Verbriefung von Kreditportfolios"?

Zahlungsansprüche von Unternehmen gegen ihre Kunden stellen illiquide Buchforderungen dar. Die Verbriefung solcher Forderungsbestände bietet eine Möglichkeit zur Refinanzierung, da sie die Forderungsbestände in handelsfähige Wertpapiere umwandelt, die am Kapitalmarkt platziert werden können. Unternehmen können mit dem frischen Kapital Investitionen tätigen oder Fremdkapital zurückgewähren. Für Unternehmen kann diese Art der Kapitalaufnahme eine Alternative zu klassischen Bankkrediten darstellen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Grundsätze
      1. Vermögensgegenstände
      2. Grundstrukturen
      3. Weiterentwicklungen
    2. Finanzkrise und Regulierung
      1. Bankenregulierung: Anforderungen an Eigenkapital und Risikobewertung
      2. Bilanzierungsstandards: Konsolidierung
      3. Ratings: Regulierung von Ratingagenturen und Reduzierung der Bedeutung von externen Ratings
      4. Weiterentwicklung: Diskussion um „Schattenbanken“
    Zahlungsansprüche von Unternehmen gegen ihre Kunden stellen illiquide Buchforderungen dar. Die Verbriefung solcher Forderungsbestände bietet eine Möglichkeit zur Refinanzierung, da sie die Forderungsbestände in handelsfähige Wertpapiere umwandelt, die am Kapitalmarkt platziert werden können. Unternehmen können mit dem frischen Kapital Investitionen tätigen oder Fremdkapital zurückgewähren. Für Unternehmen kann diese Art der Kapitalaufnahme eine Alternative zu klassischen Bankkrediten darstellen. Es wurde teilweise schon von einer Substitution der herkömmlichen (Hausbank-)Kredite durch dieses Finanzierungsinstrument gesprochen.

    Für Finanzinstitute hat die Weiterveräußerung verbriefter Kredite den Vorteil, dass weniger Reserven zur Ausfallsicherung vorgehalten werden müssen. Das frei werdende regulatorische Eigenkapital ermöglicht es ihnen, neue Kredite zu vergeben. Erste Bündelungen solcher Verbriefungen gab es in den USA Ende der 1980er-Jahre, erst Ende der 1990er-Jahre wurde „originate and distribute“ bzw. später „originate to distribute“ jedoch zu einem attraktiven Geschäftsfeld v.a. der Investmentbanken und etablierte sich auch in Deutschland. Dies lag auch an der Weiterentwicklung der verschiedenen Strukturierungen, Risikotransferinstrumente und - techniken, denn nicht zuletzt bedeuten Verbriefungen die Auslagerung und Verteilung von Risiken auf viele Parteien. Die Einschaltung von Zweckgesellschaften (Special Purpose Vehicle, SPV) als außerbilanziellen Vehikeln bot zudem einen attraktiven Leverage-Effekt.

    Grundsätze

    Vermögensgegenstände

    Zu einer Verbriefung eignen sich insbesondere Forderungen mittelfristiger Art aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen aus Leasing-Finanzierungen, aus Franchise- und sonstigen Lizenzvereinbarungen, aus Konsumentenkrediten wie z.B. Autokrediten, aus Unternehmensdarlehen, aus Hypotheken- und Wohnungsbaukrediten, aber auch aus Mietforderungen. Die Forderungen sichern dabei die Wertpapiere ab. Die aus einer solchen Verbriefung (Asset Securitisation) hervorgehenden Wertpapiere bezeichnet man als Asset Backed Securities (ABS). Bei Immobilienkrediten bzw. Hypothekendarlehen auf Immobilien nennt man sie Mortgage Backed Securities (MBS). Bei Residential Mortgage Backed Securities (RMBS) handelt es sich um durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere, Commercial MBS liegen Finanzierungsforderungen aus gewerblich genutzten Immobilien zugrunde. Handelt es sich bei den Assets nicht um Forderungen aus Darlehensverträgen, sondern z.B. aus Leasingverträgen, spricht man auch von ABS im engeren Sinne.

    Grundstrukturen

    Es haben sich zwei Arten von Grundstrukturen der Verbriefung herausgebildet: die True-Sale-Transaktion, bei der das Unternehmen, der "Originator", die Forderungen verkauft und die synthetische Transaktion, bei der nur die sich aus den Forderungen ergebenden Risiken am Kapitalmarkt platziert werden.
    Bei der True-Sale-Verbriefung handelt es sich rechtlich um einen regresslosen Forderungsverkauf an eine Zweckgesellschaft, die eigens für diese Transaktion gegründet wurde (SPV, auch Asset Backed Securities Corporation). Gewünscht ist bei dieser Konstruktion, dass der Eigentumsübergang bilanzbefreiende Wirkung hat. Dazu darf die SPV nicht zum Konsolidierungskreis des Originators gehören, was entsprechende Gestaltungen erfordert. Um den Kauf der Forderungen zu finanzieren, emittiert die SPV Geldmarktpapiere bzw. ABCPs (Asset Backed Commercial Paper). Die Anleihen werden aus den Tilgungen der zugrundeliegenden Kredite aufgebracht. Die Investoren tragen das Risiko des Forderungsausfalls. Oftmals wird das Risiko durch Garantien aufgefangen, die vom sog. Sponsor (dem Originator
    oder Dritten) gegeben werden, um die Papiere für Investoren attraktiver zu machen.
    Im Rahmen einer synthetischen Verbriefung verbleiben die Vermögensgegenstände beim Originator, also auch in seiner Bilanz. Übernommen werden von der SPV nur die Risiken, v.a. die Ausfallrisiken, bei deren Eintreten ein Ausgleich an den Originator zu zahlen ist. Für diese Kreditversicherung (Credit Default Swaps, CDS, Kreditderivate) erhält die SPV vom Originator eine Gebühr. Auch bei dieser Konstruktion platziert die SPV eine Anleihe, mit deren Erlöse sie dann sichere Anlagen, wie z.B. Staatsanleihen erwirbt, oder eine Rückversicherung, z. B. durch einen weiteren CDS, erzielt. Die Gebühr und die Geldströme aus den Anlagen dienen zur Bedienung der Anleihe.
    Beiden Grundstrukturen ist gemein, dass sie meist in verschiedene Tranchen aufgeteilt werden, um unterschiedliche Risikoklassen zu schaffen. Sie sind so strukturiert, dass ein möglicher Kreditausfall zunächst die „unteren“ Tranchen trifft (First Loss), die dafür höher verzinst werden als eine weniger risikoreiche Tranche.

    Weiterentwicklungen

    a) Collateralized Debt Obligations (CDOs), die zur Gruppe der ABS gehören, sind strukturierte Produkte. Sie bilden einen Korb von Collateralized Loan Obligations (CLOs) mit Krediten als unterlegten Vermögenswerten (Underlying), Collateralized Bond Obligations (CBOs) mit Anleihen als Basis, Collateralized Synthetic Obligations (CSOs) mit Derivaten als Vermögenswerten. Es handelt sich dabei um hochkomplexe Finanzinstrumente, deren Risiken entsprechend schwer einzuschätzen sind.
     
    b) ABCP-Programme und Conduits: Standardisierte Asset-Backed-Commercial-Paper-Programme (ABCP-Programme) ermöglichen es einem oder mehreren Unternehmen, laufend Forderungen an eine SPV zu verkaufen, die zur Refinanzierung revolvierend Commercial Papers ausgibt. Eine solche SPV, die nicht nur für eine Anleihe gegründet wird, sondern einem ABCP-Programm dient, wird Conduit genannt 

    Finanzkrise und Regulierung

    Als Auslöser der Finanzkrise gelten die Subprime-RMBS aus den USA. Dabei bedeutet die Bezeichnung „Subprime“ Hypothekendarlehen an Kreditnehmer geringer Bonität, von geringen oder unsicheren Einkommen. Sie wurden in aggressivem Vertrieb mit niedrigen Anfangsraten und hoher Beleihungsquote vergeben. Als steigende Zinsen mit fallenden Immobilienpreisen zusammenfielen, stiegen die Zahlungsausfälle deutlich an. Globale Auswirkungen ergaben sich durch die Refinanzierung der Subprime-Kredite über die beschriebenen strukturierten Finanzinstrumente im Kapitalmarkt. Die teilweise langfristigen Engagements in den Papieren finanzierten Investoren nicht selten kurzfristig über Fremdkapital, nach dessen Fälligkeit sie illiquide wurden. Es stellte sich auch für die übrigen Beteiligten ein Refinanzierungsproblem. Die Zweckgesellschaften konnten keine neuen Käufer für die von ihnen notwendig zur Fristentransformation ausgegebenen Wertpapiere finden, und die Institute wiederum mussten mit den Liquiditäts- oder Kreditlinien einspringen. Diese hatten sie den Zweckgesellschaften zugesagt, um die Attraktivität der von diesen emittierten Wertpapiere für Investoren zu steigern. Erst hierdurch wurde nach und nach das Ausmaß der Beteiligung der Institute im Verbriefungsbereich aufgedeckt, was neben den aufkommenden Zweifeln an der Bonität der Verbriefungsprodukte zu einem weiteren Vertrauensverlust bei allen Marktteilnehmern führte. So wurde eine Kettenreaktion ausgelöst.
     
    Um solche Szenarien künftig zu verhindern, wurden infolge der Finanzkrise Regulierungen des Verbriefungsumfelds vorgenommen. Die Regulierung, die angesichts der Wirtschaftskrise immer auch die Sicherstellung der ausreichenden Unternehmensfinanzierung unter nicht prohibitiven Finanzierungskonditionen (Gefährdung der Kreditvergabefähigkeit, bzw. „Kreditklemme“) im Auge haben muss, ist im Gange und noch lange nicht abgeschlossen. Im folgenden wird ein Überblick über die wesentlichen Maßnahmen auf europäischer Ebene gegeben, die im Zusammenhang mit Verbriefungen stehen.

    Bankenregulierung: Anforderungen an Eigenkapital und Risikobewertung

    2009 wurde die überarbeitete und von den Beschlüssen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel II) beeinflusste EU-Eigenkapitalrichtlinie für Banken (2009/111/EG) verabschiedet, die zusammen mit den Richtlinien 2009/27/EG und 2009/83/EG das sog. „CRD II“-Gesetzgebungspaket (Capital Requirements Directive II) bildet. Die Richtlinie sieht vor, dass die Interessen der Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente „umverpacken“ (Originatoren oder Sponsoren), und Firmen, die darin investieren (Anleger), stärker in Gleichklang gebracht werden. Die Regulierung setzt beim Anleger an: Ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (z.B. Kapitalanlagegesellschaft) darf nunmehr grundsätzlich nur dann als Anleger Verbriefungsrisiken übernehmen, wenn der Originator oder Sponsor zusichert, einen Selbstbehalt des Risikos von mindestens 5 Prozent (ab 2015 in 10 Prozent – deutscher Sonderweg im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie, v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592, Nr. 58) zu übernehmen, seine Risiken also nicht gänzlich weitergegeben hat. Der Selbstbehalt soll nicht zuletzt die Qualität der nach dem Modell „originate to distribute“ verbrieften Kreditportfolios fördern. Zudem werden bei der Risikoanalyse geeignete Stresstests auch in Bezug auf Verbriefungspositionen erforderlich (umgesetzt in §§ 18a und 18b KWG, MaRisk). Schließlich sind nun die Anforderungen an die Eigenkapitalunterlegung im Handelsbuch, in dem Kreditinstitute Positionen und damit verbundene Absicherungsgeschäfte nur kurzfristig zum Wiederverkauf halten, denjenigen des Anlage- bzw. Bankbuchs (vgl. auch Bankbuchhaltung) angepasst. Während zuvor für Verbriefungspositionen genauso wie für klassische Anleihen das allgemeine und besondere Kursrisiko (Marktrisiko) zugrunde zu legen waren, galten im Bankbuch höhere Eigenkapitalanforderungen, da die Ausfallwahrscheinlichkeit der Kreditnehmer ausschlaggebend war (Kreditrisiko). Dies gab den Instituten – indem die Verbriefungspositionen im Handelsbuch und nicht im Bankbuch gehalten wurden – die Möglichkeit zur Bucharbitrage, die mit der Neuregelung verringert wurde. 

    Mit der Richtlinie 2010/76/EU (CRD III), die am 24.11.2010 verabschiedet wurde, wurde eine gesonderte Kategorie der Wiederverbriefung als Verbriefung, bei der das mit einem zugrunde liegenden Pool von Forderungen verbundene Risiko in Tranchen unterteilt wird und mindestens eine der zugrunde liegenden Forderungen eine Verbriefungsposition ist, geschaffen. Diese Kategorie, der z.B. CDO auf ABS angehören, wird gesonderten, und gegenüber „einfachen“ Verbriefungen höheren Risikogewichten unterstellt, da solche Positionen wegen ihrer Komplexität schwer zu analysieren sind. Zudem wurde für Verbriefungspositionen im Handelsbuch eine neue Standardmethode für das besondere Kursrisiko eingeführt. Für die Beurteilung des Risikos wurde für Institute, die eigene Marktrisikomodelle anwenden dürfen, zusätzlich zum Value-at-Risk (VaR), der nur auf „normale“ Marktbedingungen abstellt, ein sog. Stressed-Value-at-Risk eingeführt, der auch die Wertänderung des Portfolios in gestresster Marktsituation berücksichtigt. Zudem ist über die Incremental Risk Charge (IRC) das Ausfall- und Migrationsrisiko erfasst. Dies führt zu höheren Eigenkapitalanforderungen für diese Positionen. Weitreichende Offenlegungspflichten von Verbriefungspositionen (wie z.B. darüber, ob Liquiditätsfazilitäten an einen Conduit bereitgestellt werden, und welche Liquiditätsrisiken damit verbunden sind) sollen zudem zu mehr Markttransparenz führen. Marktteilnehmer wie Investoren, Rating Agenturen etc., sollen sich ein umfängliches Bild von dem Risiko, dem die Bank im Verbriefungsbereich ausgesetzt ist, machen können. Dies soll marktdisziplinierende Wirkung haben. Weiter sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach der zweiten Baseler Säule (aufsichtliche Überprüfung, s. Basel II) verpflichtet, bei der Risikobewertung für einzelne Banken die aus Verbriefungsstrukturen oder -produkten erwachsenden Reputationsrisiken zu beachten. Dieser Teil der CRD III wurde durch die Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie (BGBl. 2011 I S. 2103 Nr. 54 v. 28.10.2011) in deutsches Recht umgesetzt. 

    Am 20.7.2011 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für die weitere Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie vorgelegt, der sich an die neuen Eigenkapitalregeln für Banken „Basel III“ anlehnt, und aus einer Richtlinie („CRD IV“, KOM(2011) 453) und einer in den Mitgliedstaaten direkt anwendbaren Verordnung („CRR“, KOM(2011) 453) besteht. Die EU-Kommission möchte darin an die von den Banken vorzuhaltenden Eigenmittel quantitativ und v.a. qualitativ noch höhere Anforderungen stellen. Sie will z.B. Regeln darüber aufstellen, welche Eigenkapitalinstrumente noch zum harten Kernkapital gezählt werden können (vgl. Risikodeckungsmassen, Basel III). Es soll auch geregelt werden, unter welchen Vorrausetzungen von einer Zweckgesellschaft begebene Instrumente als zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital berücksichtigungsfähig sind. Zudem sollen für Banken verbindliche Liquiditätsanforderungen eingeführt werden, die dafür sorgen sollen, ihre Zahlungsfähigkeit auch in einer Krisensituation sicher zu stellen. Mit den Liquiditätspuffern soll ein Ungleichgewicht zwischen Liquiditätszuflüssen und –abflüssen über einen kurzen Zeitraum überbrückt werden können. In dem Zusammenhang dürften künftig von Zweckgesellschaften begebene Vermögenswerte nur unter ganz engen Voraussetzungen als liquide Aktiva gelten. Die Konsultation des Entwurfs ist noch nicht beendet. Die Bundesregierung hat am 15.10.2012 jedoch bereits den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) vorgelegt.

    Bilanzierungsstandards: Konsolidierung

    Auch die bilanzielle Behandlung wurde verändert, da bei den Banken durch die oftmals fehlende Abbildung der Zweckgesellschaften in der Konzernbilanz letztlich nicht die tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dargestellt wurde. Die Angabepflichten bei der Übertragung finanzieller Vermögenswerte in IFRS 7 der International Financial Reporting Standards wurden geändert und Ende 2011 von der EU-Kommission anerkannt (Verordnung (EU) Nr. 1205/2011). Die neuen Standards zur Konsolidierung von Verbriefungsgesellschaften auf Konzernebene und die Angabepflichten in Bezug auf nichtkonsolidierte Beteiligungen an „strukturierten Einheiten” wie Verbriefungsvehikeln oder mit Vermögenswerten unterlegten Finanzierungen (IFRS 10, 11 und 12) werden noch von der Kommission geprüft.

    Ratings: Regulierung von Ratingagenturen und Reduzierung der Bedeutung von externen Ratings

    Auch den Ratingagenturen wird Versagen im Zusammenhang mit der Finanzkrise vorgeworfen. Insbes. die Ratings von strukturierten Finanzprodukten stellten sich im Nachhinein als nicht risikoadäquat heraus. Strukturierte Verbriefungsprodukte bzw. deren Tranchen, die auch Subprimekredite enthielten, erhielten die Bewertung AAA (siehe. Credit Rating), also die gleiche Bewertung wie z.B. einfache „plain vanilla“ Unternehmensanleihen von Unternehmen höchster Bonität. Erst mit einem solchen Rating waren die Produkte Investoren zugänglich, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Einschränkungen unterliegen, und etwa nur in erstklassige Wertpapiere investieren. Die Anleger verließen sich darauf, ohne eine eigene Analyse der Risiken durchzuführen. Dabei war die Gefahr eines Interessenkonflikts bei den Agenturen gegeben, da sie den Originator oftmals im Vorfeld über eine Strukturierung beraten hatten, die das Erschließen eben eines großen potentiellen Investorenkreises ermöglichte. Retrospektiv wurden als Schwächen des Ratingmarkts u.a. das Risiko identifiziert, dass sich Marktteilnehmer übermäßig auf Ratings stützen, die Konzentration des Ratingmarkts auf wenige Agenturen, die fehlende zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen gegenüber Anlegern oder Emittenten von Wertpapieren sowie Interessenkonflikte, die sich aus dem Modell des die Ratingagentur für ihr Rating zahlenden Emittenten („issuer pays model“) ergeben.

    Obwohl es bereits 2002 erste Initiativen zur Untersuchung und Regulierung von Ratingagenturen gab, wurde die EU-Rating-Verordnung erst 2009 (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009) beschlossen. Ratingagenturen wurden einer Aufsicht unterworfen. Sie müssen sich seit 1.7.2011 bei der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) registrieren und hierfür ein umfangreiches Genehmigungsverfahren durchlaufen. Um potentiellen Interessenkonflikten vorzubeugen und eine möglichst hohe Qualität der Ratings sicherzustellen, stellt die Verordnung umfangreiche Anforderungen and die inneren Organisation einer Ratingagentur auf. Darstellungs- und Transparenzvorschriften ergänzen den Regelungsrahmen, damit die Marktteilnehmer die Grundlagen und Aussagekraft der Ratings besser einschätzen können. Für die Ratingmethoden selbst verlangt die Verordnung Strenge, Systematik und Beständigkeit, sowie eine auf historischen Erfahrungswerten und Rückvergleichen basierenden Validierung. Die Ratings für strukturierte Produkte müssen nunmehr gesondert durch zusätzliche Symbole gekennzeichnet werden. Seit In-Kraft-Treten der geänderten EU-Rating-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 513/20112) im Juni 2011, hat die ESMA, die auch im Rahmen einer Reihe von sog. delegierten Verordnungen technische Standards setzt, die alleinige Aufsicht über die registrierten Ratingagenturen. Die dritte Novellierung der EU-Rating-Verordnung steht nach längeren Kompromissverhandlungen nun kurz vor dem Abschluss und könnte bis Mitte 2013 in Kraft treten: Das Europäischen Parlament hat am 16.1.2013 Änderungen der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Änderungsverordnung (KOM(2011) 747, vom 15.11.2011) verabschiedet. Darin wird u.a. die Haftung der Rating-Agenturen adressiert. Ein Anleger, der sich auf ein Rating stützt, kann von der ausgebenden Agentur unabhängig von einer Vertragsbeziehung Schadenersatz verlangen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der Regeln der Verordnung verletzt hat, wenn das Rating also etwa durch einen Interessenkonflikt belastet ist. Bei strukturierten Finanzinstrumenten müssen Emittenten, wenn sie sich eines Ratings bedienen wollen, künftig mindestens zwei Ratingagenturen beauftragen. Für Wiederverbriefungen wird zudem der zwingende Wechsel der Agentur nach vier Jahren vorgesehen. Die EU-Kommission wird zudem beauftragt, bis 2020 alle Bezugnahmen auf Ratings im Unionsrecht zu streichen, sofern geeignete Alternativen für die Bewertung des Kreditrisikos gefunden und umgesetzt worden sind. Damit sich Kreditinstitute und andere der Aufsicht unterliegende Marktteilnehmer wie Investmentgesellschaften nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen, werden sie verpflichtet, ihre eigenen Kreditrisikobewertungen vorzunehmen. Der oben bereits angesprochene Entwurf des CRD IV-Gesetzgebungspakets von Juli 2011 sieht ebenso Maßnahmen zur Reduzierung der Bedeutung externer Ratings für Institute vor. Diese werden dort verpflichtet, zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen interne Ansätze für die Berechnung ihres Eigenkapitalbedarfs sowie zur Bewertung von Bonitäts- und Adressrisiken zu entwickeln. Darüber hinaus sollen sie zwar angemessene Risikobewertungskapazitäten entwickeln; diese Kapazitäten sollten allerdings der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Aktivitäten angemessen sein. Möglicherweise werden diese Vorschläge vor Verabschiedung beider Legislativvorhaben noch aufeinander angepasst.

    Weiterentwicklung: Diskussion um „Schattenbanken“

    Die Diskussion um Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems wird darüber hinaus aktuell unter dem Begriff „Schattenbanksystem“ geführt. Der Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board, FSB), dessen Mitglieder Notenbanken, Finanzministerien und Aufsichtsbehörden aus den G20-Ländern sind, definiert das Schattenbanksystem als ein „System der Kreditvermittlung, an dem Unternehmen und Tätigkeiten außerhalb des regulären Bankensystems beteiligt sind.“ Mittlerweile sollen 25 bis 30 Prozent der Geschäfte des weltweiten Finanzsystems über Schattenbanken abgewickelt werden. Zu den Schattenbanken sollen nach dem Grünbuch der EU-Kommission „Schattenbankenwesen“ vom März 2012 (KOM(2012)102) neben Hedge Funds, Private Equity-Gesellschaften und Geldmarktfonds, ausdrücklich auch Zweckgesellschaften gehören, die Liquiditäts- und/oder Fristentransformationen durchführen. Genannt werden bspw. Conduits. Die Analyse weiterer möglicher Maßnahmen wird nun weiter auch aus Sicht der Tätigkeiten, die für Nichtbanken bedeutende Finanzierungsquellen darstellen könnten, wie Verbriefungen, Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte, diskutiert. Ähnlich verpflichtet Art. 5 der Richtlinie 2011/89/EU (vom 16.11.2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, 8.12.2011; EU-Finanzkonglomeraterichtlinie) die EU-Kommission abzuwägen, ob der Anwendungsbereich der Richtlinie auf nicht beaufsichtigte Unternehmen, insbesondere Zweckgesellschaften, ausgedehnt werden soll. Im Rahmen einer Konsultation dieser Frage haben dies die EU-Aufsichtsbehörden empfohlen, da die Zweckgesellschaften nicht lückenlos von sektorspezifischer Regulierung oder Rechnungslegungsvorschriften erfasst seien (JC/2012/88, v. 2.10.2012). Dies lässt weitere Regulierung erwarten.

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