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Abschnittsschlussverkäufe

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nannte man früher vom Verbot der Sonderveranstaltungen ausgenommene Winter- und Sommerschlussverkäufe sowie Jubiläumsverkäufe. Schlussverkäufe begannen am letzten Montag im Januar und Juli und waren auf zwölf Werktage begrenzt. Trotz des Wegfalls des Verbots der Sonderveranstaltungen sind Abschnittsschlussverkäufe bei den Händlern nach wie vor beliebt, weil von ihnen eine bes. Werbewirkung ausgeht. Der Verkehr erwartet von Abschnittsschlussverkäufen stets bes. Kaufvorteile. Werden sie nicht gewährt, liegt auch nach neuem Recht irreführende Werbung (§ 5, 5 a UWG) vor. Abgesehen von dem Verbot irreführender Werbung steht es dem Händler frei, Abschnittsschlussverkäufe oder andere Sonderveranstaltungen nach Belieben durchzuführen.

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