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Vorlegungsvermerk

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    die schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck oder die datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle (i.d.R. getrennt vom Original des Schecks), die den Tag der Vorlegung angibt und vermerkt, dass der Scheck rechtzeitig, d.h. innerhalb der gesetzlichen Vorlegungsfrist, eingeliefert, aber nicht bezahlt worden ist. Der Vorlegungsvermerk stellt die Zahlungsverweigerung fest und hat gleiche Wirkung wie der Protest (Scheckprotest), der heute aufgrund der höheren Kosten kaum noch vorkommt.

    Vgl. auch Lastschriftverfahren.

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