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Umweltinformationsgesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz i.d.F. vom 27.10.2014 (BGBl. I S. 1643) m.spät.Änd., dass die Vorgaben der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7.6.1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (ABl EG Nr. L 158, S. 56) in bundesdeutsches Recht umgesetzt hat.

    1. Zweck: Gewährleistung des freien Zugangs zu und der Verbreitung der bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt sowie Festlegung der Voraussetzungen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen (§ 1).

    2. Inhalt: Nach dem Umweltinformationsgesetz hat jeder Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei den in den Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes fallenden Behörden und Personen des Privatrechts (§ 2) vorhanden sind (§ 4). Es bedarf eines hinreichend bestimmten Antrages, der bes. erkennen lässt, auf welche Informationen er gerichtet ist (§ 4). Der Anspruch auf Informationen über die Umwelt ist unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz öffentlicher oder privater Belange ausgeschlossen oder beschränkt. Als anspruchsausschließende öffentliche Belange sieht das Umweltinformationsgesetz etwa die Berührung der Landesverteidigung oder internationaler Beziehungen, die mögliche Verursachung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von Umweltgütern an (§ 8), als anspruchsausschließende private Belange gelten die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen Betroffener durch die Offenbarung personenbezogener Daten, der Schutz geistigen Eigentums sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 9).

    3. Kosten: Für Amtshandlungen nach dem Umweltinformationsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben (§ 12), Näheres ist in der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) vom 23.8.2001 (BGBl. I 247) m.spät.Änd. geregelt.

    Vgl. auch umweltbewusstes Verhalten.

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