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Unterlassungsanspruch (Kartellrecht)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Anspruch von Mitbewerbern oder sonstigen Marktbeteiligten auf zukünftige Unterlassung eines sie schädigenden Verstoßes eines Dritten gegen deutsches oder europäisches Kartellrecht oder eine Verfügung der Kartellbehörde (§ 33 GWB). Voraussetzung ist eine tatsächliche Begehungsgefahr (Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr). Ist die Beeinträchtigung bereits geschehen, jedoch noch gegenwärtig, besteht zugleich ein Beseitigungsanspruch.

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