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Rechtsdienstleistungsregister

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen (§ 16 RDG). Es ist für jeden unentgeltlich einzusehen. Es enthält die Namen der registrierten Personen und Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Internet. Einzelheiten sind in der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vom 19.6.2008 (BGBl. I S. 1069) m. spät. Änd. geregelt.

    Vgl. registrierter Erlaubnisinhaber.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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