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Umsatzschwellen

Definition: Was ist "Umsatzschwellen"?

Begrenzung des Anwendungsbereichs der dt. Fusionskontrolle auf Zusammenschlüsse von Unternehmen mit hinreichender wirtschaftlicher Bedeutung.

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    §§ 35, 36 GWB; Begrenzung des Anwendungsbereichs der dt. Fusionskontrolle auf Zusammenschlüsse von Unternehmen mit hinreichender wirtschaftlicher Bedeutung. Die ersten drei unternehmensbezogenen Umsatzschwellen (weltweite Umsatzerlöse aller beteiligten Unternehmen von mehr als 500 Mio. Euro, Inlandsumsätze je eines beteiligten Unternehmens von mehr als 25 bzw. 5 Mio. Euro; § 35 I GWB) dienen dazu, insgesamt oder zumindest in Deutschland wirtschaftlich unbedeutendere Zusammenschlüsse zur Entlastung der Unternehmen sowie auch des Bundeskartellamts fusionskontrollfrei zu stellen. Die vierte Umsatzschwelle ist ebenfalls unternehmensbezogen und zielt auf den Umsatz des Zielunternehmens einschließlich des Umsatz der mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen (d.h. insbesondere des Veräußerers) ab, der mind. 10 Mio. Euro betragen muss („de minimis“, § 35 II GWB). Hintergrund sind Bemühungen des Gesetzgebers, den „Generationswechsel“ in kleinen, mittelständisch geprägten Unternehmen zu erleichtern und den Verkaufsprozess nicht durch bürokratische Erfordernisse zu behindern. Die fünfte Umsatzschwelle ist hingegen marktbezogen und schließt eine Untersagung für solche Zusammenschlüsse aus, bei denen die Untersagungsvoraussetzungen für einen Markt vorliegen, auf dem seit mind. fünf Jahren Waren und gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf dem im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Mio. Euro umgesetzt wurden („Bagatellmarkt", § 36 I Nr. 2 GWB). Grundgedanke ist wiederum eine Beschränkung der Anwendung der Fusionskontrolle auf Zusammenschlüsse mit hinreichender wirtschaftlicher Bedeutung.

    Seit der 9. GWB-Novelle sind in bestimmten Fällen auch solche Fusionen der deutschen Zusammenschlusskontrolle unterworfen, bei denen die zweite Inlandsumsatzschwelle von 5 Mio. Euro weder vom zu erwerbenden Unternehmen noch von einem anderen beteiligten Unternehmen überschritten wird. Voraussetzung ist, dass der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss (d.h. der vereinbarte Kaufpreis) mehr als 400 Mio. Euro beträgt und dass das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist (vgl. § 35 Ia GWB). In einer solchen Konstellation spricht der im Vergleich zu den Umsätzen des zu erwerbenden Unternehmens hohe Kaufpreis für dessen hohes Innovationspotential und damit auch hohes wettbewerbliches Marktpotential, mithin auch für potentiell spürbare wettbewerbliche Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens im Inland.

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