Direkt zum Inhalt

freiwillige Gerichtsbarkeit

Definition: Was ist "freiwillige Gerichtsbarkeit"?

Vorsorgende Rechtspflege; Zweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die freiwillige Gerichtsbarkeit umfasst u.a. Vormundschafts-, Betreuungs-, Personenstands-, Nachlass- und Teilungssachen, Unterbringungs-, Registersachen und das Urkundenwesen.

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. überkommender Begriff, zu umschreiben etwa mit vorsorgender Rechtspflege. Die freiwillige Gerichtsbarkeit umfasst u.a. Vormundschafts-, Betreuungs-, Personenstands-, Nachlass- und Teilungssachen, Unterbringungs-, Registersachen (Handels-, Genossenschafts, Partnerschafts, Vereins-, und Güterrechtsregister, Grundbuch) und das Urkundenwesen.

    2. Rechtsgrundlagen: Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.5.1898 (FGG) m.spät.Änd. ist durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) m.spät. Änd. mit Wirkung ab dem 1.9.2009 abgelöst worden. Wie sich aus der Überschrift schon ergibt, sind im FamFG den herkömmlichen Materien des FGG die Familiensachen, die vorher in der ZPO geregelt waren zugeordnet worden.

    3. Gliederung: Nach dem für alle nachfolgenden besonderen Teile geltenden Allgemeinen Teil mit Bestimmungen u.a. über Zuständigkeit, Vertretung, Verfahrenszüge, Rechtsmittel und Vollstreckung (§§ 1-110) schließen sich an das Verfahren in Familiensachen (§§ 111 bis 270), das Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 271 bis 341), das Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen (§§ 342 bis 373), das Verfahren in Registersachen und unternehmensrechtlichen Verfahren (§§ 374 bis 409), in weiteren Verfahren wie Pfandverkauf und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 410 bis 414), in Feiheitsentziehungssachen (§§ 415 bis 432) und Aufgebotssachen (§§ 433 bis 491).

    4. Allgemeine Verfahrensvorschriften: Das Verfahren unterscheidet sich wesentlich von dem des Zivilprozesses, ist v.a. formloser und beweglicher.

    a) Es regelt die Beteiligtenfähigkeit (§ 8; weiter als die Parteifähigkeit der ZPO), erweitert auch die Prozessfähigkeit, nämlich die Verfahrensfähigkeit (§ 9) in verschiedener Hinsicht.

    b) Einleitung des freiwilligen Gerichtsbarkeitsverfahrens vielfach von Amts wegen; das Gericht hat auch von Amts wegen zur Wahrheitsfindung Ermittlungen anzustellen (§ 26) und ggf. Beweise zu erheben, ohne dabei an die Beweismittel der ZPO gebunden zu sein (§§ 29-31).

    c) Das Verfahren ist nicht öffentlich und führt zur Entscheidung durch Beschluss (§ 38), der i.Allg. bei veränderter Sachlage eine neue abweichende Entscheidung zulässt.

    5. Rechtsmittel: Gegen die Entscheidung im ersten Rechtszug (überwiegend des Amtsgerichts) findet die Beschwerde schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle durch denjenigen statt, dessen Recht durch den anzufechtenden Beschluss beeinträchtigt oder dessen Antrag abgelehnt ist (§§ 58ff). Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn diese zugelassen wurde (§ 70 Abs.1), sofern sie nicht zulassungsfrei ist (§ 70 Abs. 2). 

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com