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Basel II

Definition: Was ist "Basel II"?

Die seit 1988 geltende und seither mehrfach ergänzte Eigenkapitalvereinbarung („Basel I“) wurde zum 1.1.2007 durch die neue Eigenkapitalvereinbarung („Basel II“) ersetzt. Die Empfehlungen des Basler Ausschusses stützen sich auf drei Pfeiler: Mindesteigenmittelanforderungen, Aufsichtsrechtlicher Überprüfungsprozess und Kontrolle durch den Markt. Am 16.12.2010 wurden durch den Basler Ausschuss die vorläufig finalen Dokumente zu den zukünftigen gültigen Empfehlungen "Basel III" veröffentlicht.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Pfeiler: Mindesteigenmittelanforderungen
    2. Pfeiler: Aufsichtsrechtlicher Überprüfungsprozess
    3. Pfeiler: Kontrolle durch den Markt

    Die seit 1988 geltende und seither mehrfach ergänzte Eigenkapitalvereinbarung („Basel I“) wurde zum 1.1.2007 durch die neue Eigenkapitalvereinbarung („Basel II“) ersetzt. Erweiterungen soll die Vereinbarung ab 2013 durch "Basel III" erfahren.

    Die Empfehlungen des Basler Ausschusses stützen sich auf drei Pfeiler.

    Pfeiler: Mindesteigenmittelanforderungen

    Der erste Pfeiler wird in die drei Problemkreise „Definition des Eigenmittelbegriffs“, „Messung des Risikopotentials“ und „Verhältnis Risikopotential/Eigenmittel“ unterteilt. Für die Bestimmung des Risikopotentials werden die drei Risikokategorien Marktpreisrisiken, Kreditrisiken und operationelle Risiken erfasst.
    Bei der Marktpreisrisikomessung kann zwischen dem Standardansatz sowie dem internen Modellansatz unterschieden werden. Dabei sollen nach Überzeugung des Basler Ausschusses in Zukunft vornehmlich interne Modellansätze Anwendung finden.
    Bedeutende Neuerungen enthielt Basel II hinsichtlich der Quantifizierung des Kreditrisikos, die sich jetzt näher am tatsächlichen Ausfallrisiko orientiert. Als einfachster Ansatz zur Messung der Kreditrisiken kann auf einen Standardansatz zurückgegriffen werden. Dieser zieht zur Beurteilung externe Ratings heran. Für Kredite ohne Rating - worunter auch grundsätzlich Privatkundenkredite fallen - werden Risikogewichte angesetzt, die jenen von Unternehmen entsprechen, welche von Standard&Poor's im Bereich zwischen BBB+ und BB- geratet wurden. Daten bankinterner Modelle finden beim Standardansatz grundsätzlich keine Verwendung.
    Anders verhält es sich beim internen Rating-Basisansatz und beim fortgeschrittenen internen Rating-Ansatz. Während die Bank bei ersterem lediglich die Ausfallwahrscheinlichkeit eines Engagements selbst schätzt und die restlichen standardisierten Parameter vom Basler Ausschuss übernimmt, werden bei letzterem sämtliche Parameter selbst geschätzt.
    Als dritte Risikokategorie werden operationelle Risiken erfasst. Zur deren Messung kann auf drei Ansätze zurückgegriffen werden. Als einfachster Ansatz ist der Basisindikatoransatz postuliert, welcher die Eigenmittelunterlegung anhand des durchschnittlichen mit einem Anrechnungsfaktor gewichteten Bruttoertrags der vergangenen drei Jahre ermittelt. Beim Standardansatz wird bei gleichem Grundgedanken der Bruttoertrag der einzelnen Geschäftsfelder mit differenzierten Faktoren multipliziert. Für die Anwendung eines internen Modellansatzes muss die Bank schließlich in der Lage sein, ihr Exposure gegenüber operationellen Risiken bezüglich der einzelnen Aktivitäten, Prozesse, Produkte und Systeme zu identifizieren sowie zu aggregieren.

    Pfeiler: Aufsichtsrechtlicher Überprüfungsprozess

    Der aufsichtsrechtliche Überprüfungsprozess unterstreicht die Notwendigkeit des Aufbaus einer funktionstüchtigen Gesamtbanksteuerung und eines internen Eigenmittelmanagements. Die Basis wird durch vier Grundsätze gelegt. Danach müssen Banken über ein Verfahren zur Beurteilung ihrer angemessenen Eigenkapitalausstattung im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil sowie eine Strategie für den Erhalt ihres Eigenkapitalniveaus aufweisen. Diese sind durch die Aufsichtsinstanzen zu überprüfen und zu bewerten. Des Weiteren ist den Aufsichtsinstanzen die Möglichkeit gegeben, von den Banken eine höhere als die Mindesteigenkapitalausstattung zu fordern. Abschließend werden die Eingriffsmittel, welche den Aufsichtsinstanzen für ein frühzeitiges Intervenieren zur Verfügung stehen, definiert.

    Pfeiler: Kontrolle durch den Markt

    Als dritter Pfeiler dienen Offenlegungsvorschriften. Diese sollen eine komplementäre Nutzung der Marktmechanismen für bankaufsichtliche Ziele ermöglichen. Der Absicht liegt die Überlegung zugrunde, dass gut informierte Marktteilnehmer eine risikobewusste Geschäftsführung und ein wirksames Risikomanagement von Banken in ihren Anlage- und Kreditentscheidungen honorieren oder aber risikoreiches Verhalten entsprechend sanktionieren.
    Um eine solche Marktdisziplin zu erreichen, können bspw. Banken mit regionaler und/oder geschäftlicher Begrenzung, die ein stabiles Risikoprofil aufweisen, eine jährliche Berichterstattung praktizieren, während grundsätzlich eine halbjährliche Veröffentlichung der vorgegebenen Berichtspunkte empfohlen wird. Auch die Unterscheidung nach zentralen und ergänzenden Informationen erlaubt eine Berichterstattung in Abhängigkeit vom eingegangenen Risikoprofil. Lediglich von großen, international tätigen Banken wird das volle Spektrum an Offenlegung erwartet.

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