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Damnum

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Darlehensabgeld. 1. Begriff: Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag eines Darlehens oder einer Forderung (Rückzahlungsbetrag) und dem tatsächlich an den Darlehensnehmer gezahlten Betrag (Verfügungsbetrag oder Nominalbetrag), bei Wechseln: in den Wechselbetrag eingerechneter Diskont. Das Damnum kann in Form eines Abschlages bei Auszahlung des Darlehens (Disagio), eines Zuschlages bei Rückzahlung (Agio) oder durch entsprechende Verbuchung der ersten Tilgungsraten (Tilgungsstreckung) vereinbart werden.

    2. Buchung: Das Damnum bei aufgenommenem Darlehen darf in der Handelsbilanz zusammen mit einem evtl. Rückzahlungsagio unter den Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden und ist dann während der Laufzeit des Darlehens planmäßig abzuschreiben (vgl. § 250 III HGB), z.B. Geldkonto 196.000 und Rechnungsabgrenzung 4.000 an Hypothekenkonto 200.000, gesonderter Ausweis oder Angabe im Anhang erforderlich (§ 268 VI HGB).

    3. Steuerliche Behandlung: a) Damnum im außerbetrieblichen Bereich ist beim Darlehensnehmer unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Darlehensaufnahme sofort als Werbungskosten abziehbar. Beim Darlehensgeber gehört das Damnum als Einnahme zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
    b) Damnum im betrieblichen Bereich ist als Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren (Rechnungsabgrenzung) und entsprechend der Laufzeit des Darlehens gewinnmindernd oder -erhöhend aufzulösen.

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