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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Recht
    2. Marketing

    Recht

    Im Sinn des BGB „das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen” (§ 194 I BGB). Ansprüche unterliegen der Verjährung.

    Marketing

    Ansprüche bilden die Grundlage für kundenorientiertes Marketing. Ansprüche können umschrieben werden als nahe an der Verhaltensoberfläche liegende gegenstandsgerichtete Wünsche von Stakeholdern (Anspruchsgruppen). Sie resultieren aus verhaltensprägenden Faktoren. Im Mittelpunkt stehen die Verwenderansprüche (private/gewerbliche/gesellschaftliche Verwender). Bei der Konzeption neuer Angebote müssen auch die unterschiedlichen Anspruchsgruppen berücksichtigt werden.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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