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Vertriebsbindung

Definition: Was ist "Vertriebsbindung"?

vertragliche Begrenzung des Absatzes von Waren, die dem Bindenden (z.B. einem Hersteller) und dem Gebundenen (z.B. einem Großhändler) bestimmte Rechte und Pflichten auferlegt.

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    1. Begriff: vertragliche Begrenzung des Absatzes von Waren, die dem Bindenden (z.B. einem Hersteller) und dem Gebundenen (z.B. einem Großhändler) bestimmte Rechte und Pflichten auferlegt.

    2. Formen: a) Vertriebsbindung räumlicher Art: Den Abnehmern wird ein bestimmtes Gebiet zugewiesen, in dem sie die Ware vertreiben sollen (Gebietsbindungen oder Gebietsschutz-Klauseln; Gebietsschutz).
    (1) Im Inland: starre oder flexible Gebietsklauseln (oft mit Kompensationszahlungen).
    (2) Im Ausland: Exportverbote für Inländer, Reimportverbote für inländische Exporteure, Reexportverbote für ausländische Abnehmer.
    b) Vertriebsbindung personeller Art: Der Absatz wird auf bestimmte Abnehmer beschränkt (Kundenbeschränkungsklauseln). Einschränkung des horizontalen Warenaustauschs durch Querlieferungsverbote. Einschränkung der vertikalen Warenbewegungen entweder auf bestimmte Absatzstufen (Direktlieferungs-, Rücklieferungsverbot, Vorbehaltsklauseln) oder auf bestimmte Abnehmer der nachfolgenden Stufe. Üblich sind hier Selektionsklauseln, nach denen nur Abnehmer beliefert werden, die den Anforderungen einer bestimmten Marketingkonzeption, z.B. hinsichtlich Größe und Ausstattung des Ladens, der Qualifikation des Personals, des Sortiments, des Kundendienstes entsprechen (Fachhandelsbindung, Vertragshändler).
    c) Vertriebsbindung zeitlicher Art: Der Warenabsatz wird zeitlich differenziert oder begrenzt, z.B. Klauseln über die Vertriebszeit neuer bzw. auslaufender Modelle, Beschränkungen über die maximale Lagerungsdauer verderblicher Waren (Arzneimittel, Lebensmittel).

    3. Vertriebsbindungen können als Absatzbindung und/oder als Bezugsbindung abgeschlossen werden.

    4. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung: Vertriebsbindungen, die zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen, verstoßen potenziell gegen das Verbot des § 1 GWB und des Art. 101 I AEUV. Sie sind daher insbesondere nach § 2 GWB und Art. 101 III AEUV i.V. mit der Vertikal-GVO zu beurteilen.

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