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Arbeitslosenversicherung

Definition: Was ist "Arbeitslosenversicherung"?

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist ein Teil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland. Übergreifend wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Sie erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen und bei der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie finanziert eine Fülle verschiedener (Wieder-)Eingliederungsmaßnahmen ins Erwerbsleben. Selbstständigerwerbende können sich grundsätzlich nicht gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit gesetzlich versichern. Im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungszweigen gibt es keine vergleichbare private Arbeitslosenversicherung.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Rechtsgrundlage und Ziele
    2. Durchführung und Aufsicht
    3. Versicherungspflichtiger Personenkreis
    4. Finanzierung
    5. Leistungen und Zuständigkeit
    6. Die Leistungen im Einzelnen
    7. Kostenrechnung

    Rechtsgrundlage und Ziele

    Arbeitsförderung gemäß dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) vom 24.3.1997 (BGBl. I 594) in der Fassung vom 11.8.2014 (BGBl. I 1348) m.spät.Änd. Die Ziele der Arbeitslosenversicherung bestehen einerseits in der Sicherung der materiellen Grundlage (teil-)arbeitsloser Personen durch Zahlung eines Ersatzeinkommens während des Arbeitsausfalls oder der Suche nach einem (anderen) Arbeits- oder Ausbildungsplatz (passive Arbeitsmarktpolitik). Andererseits sollen arbeitslos gewordene oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen mittels arbeitsmarktpolitischer Instrumente im Erwerbsprozess gehalten oder möglichst rasch und dauerhaft wieder in den Erwerbsprozess integriert werden (aktive Arbeitsmarktpolitik).

    Durchführung und Aufsicht

    Träger ist die Bundesagentur für Arbeit, deren Hauptstelle die Regionaldirektionen und die örtlichen Agenturen für Arbeit (Agentur für Arbeit) unterstellt sind. Die Aufsicht über die Bundesagentur obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Beiträge beider Arbeitsvertragsparteien werden vom Arbeitgeber gemeinsam mit den entsprechenden Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgeführt (Gesamtsozialversicherungsbeitrag, Lohnabzugsverfahren, Beitragsgruppen).

    Versicherungspflichtiger Personenkreis

    Wer nach dem SGB III versicherungspflichtig ist, regeln die §§ 24 ff. im Einzelnen. Grundsätzlich sind alle Personen pflichtversichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind oder für die z.B. andere Leistungen etwa in Form von Krankengeld o.Ä. gezahlt werden. Hierzu zählen auch Personen in Altersteilzeit oder Wehr- und Zivildienstleistende. Versicherungsfrei hingegen sind z.B. Beamte, Richter und Soldaten, Geistliche der als öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgesellschaften, Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben, sowie Personen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Erst seit Februar 2006 können sich Selbstständige unter gewissen Voraussetzungen und auf Antrag freiwillig gegen Arbeitslosigkeit weiterversichern (§ 28a in Verbindung mit § 442 SGB III Beschäftigungschancengesetz). Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a., dass die antragstellende Person eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder Beschäftigung bezogen hat, welche die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses beinhaltete (Vorversicherung).

    Finanzierung

    1. Grundsätze: Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit werden durch Beiträge der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und ggf. Dritter sowie durch Umlagen, Zuschüsse des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert. Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben (§ 341 I SGB III). Dieser Satz wurde im Laufe der Jahre häufig geändert und beträgt seit 1.1.2011 3 Prozent (§ 341 II SGB III). Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht derjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) (§ 341 IV SGB III). Bei beschäftigten Personen ist die beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, bei Personen in Berufsausbildung mind. ein Arbeitsentgelt von 1 Prozent der sog. „Bezugsgröße“ des § 18 SGB IV. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden die Beiträge von den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern je zur Hälfte getragen (§ 346 I SGB III). Selbstständige, die sich freiwillig weiterversichern, zahlen einen monatlichen Beitrag von 82,95 Euro in Westdeutschland, von 70,35 Euro in Ostdeutschland .

    2. Probleme: Die Finanzierungssituation ist abhängig von der konjunkturellen Lage, da bei ungünstiger Entwicklung die Zahl der Beitragszahler sinkt und gleichzeitig diejenige der Anspruchsberechtigten steigt. Nachteilig wirkt auch ein Rückgang der Zahl vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bzw. eine Zunahme atypischer Beschäftigungsverhältnisse (atypische Beschäftigung). Weiterhin kann die Verpflichtung zur Übernahme sog. originär versicherungsfremder Leistungen die Arbeitslosenversicherung belasten. Versicherungsfremd sind grundsätzlich alle Leistungen, die das Versicherungs- bzw. Äquivalenzprinzip durchbrechen. Besonders hervorzuheben sind die Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik, bei denen keine unmittelbare Wechselwirkung zwischen den zu zahlenden Beiträgen und der Inanspruchnahme der Leistungen erkennbar ist. Die Tatsache, dass auch Nichtversicherte, wie Schüler und Studenten, Leistungen erhalten können, wie Beratung und Vermittlung, widerspricht ebenfalls dem Äquivalenzprinzip. Leistungen, die dem Aufgabenbereich anderer Zweige der Sozialversicherung zuzuordnen sind, sollten auch von diesen getragen werden. Dies ist z.B. nicht der Fall bei einer Subventionierung des Vorruhestands (vgl. auch Arbeitszeitpolitik). Allerdings zahlt der Bund zur Finanzierung der versicherungsfremden Aufgaben, die der Bundesagentur für Arbeit übertragen sind, einen beträchtlichen Bundeszuschuss (§ 363 SGB III).

    Leistungen und Zuständigkeit

    1. Grundsätze: Nach dem Recht der Arbeitsförderung können als Leistungen in Anspruch genommen werden (§ 19 Erstes Buch des Sozialgesetzbuches [SGB I] vom 11.12.1975 [BGBl. I 3015], aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt in der Fassung vom 10.9.2012 [BGBl. I 1878] m.spät.Änd.):

    (1) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld,

    (2) Berufs- und Arbeitsmarktberatung, Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung,

    (3) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, zur Berufswahl und Berufsausbildung, zur beruflichen Weiterbildung, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zum Verbleib in Beschäftigung, der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.

    Sämtliche Leistungen bedürfen eines Antrags des Leistungsberechtigten, der i.d.R. vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt werden muss (§§ 323 ff. SGB III).

    2. Zuständigkeit: Die Leistungen der Arbeitsförderung werden von den Agenturen für Arbeit und den sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.

    Die Leistungen im Einzelnen

    Wenngleich eine trennscharfe Abgrenzung zwischen den einzelnen Leistungen nicht immer möglich ist, lassen sie sich dennoch aufgrund ihrer unterschiedlichen Stoßrichtung unterteilen in (passive) Lohnersatzleistungen und Leistungen zur (aktiven) Arbeitsförderung.

    1. Lohnersatzleistungen:

    (1) Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III) bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Anspruch hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. Die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 142 SGB III), wer innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (Rahmenfrist nach § 143 SGB III). Als arbeitslos gilt (§ 16 SGB III), wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mind. 15 Wochenstunden sucht (§ 138 V SGB III). Die Höhe des Arbeitslosengeldes beläuft sich für Arbeitslose, die selbst oder deren Ehegatte mind. ein Kind haben, auf 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (§ 153 SGB III) und auf 60 Prozent für die übrigen Arbeitslosen (§ 149 SGB III).

    (2) Teilarbeitslosengeld (§ 162 SGB III) erhalten Personen, die sich wegen einer noch fortbestehenden versicherungspflichtigen (Neben-)Beschäftigung teilarbeitslos gemeldet haben. Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen gelten die Vorschriften über das Arbeitslosengeld grundsätzlich entsprechend. Die Dauer der Zahlung beträgt maximal sechs Monate. Der Anspruch erlischt, wenn die Person nach der Entstehung des Anspruchs eine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufnimmt.

    (3) Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III) für Arbeitnehmer in Betrieben, bei denen ein erheblicher Arbeitsausfall eintritt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, jedoch nur vorübergehend ist. Das Kurzarbeitergeld setzt eine vorherige schriftliche Anzeige des voraussichtlichen Arbeitsausfalls durch den Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung bei der örtlichen Arbeitsagentur unter Darlegung der Voraussetzungen für den Bezug voraus. Die Bezugsfrist beträgt längstens sechs Monate (§ 104 I SGB III). Die Höhe beläuft sich auf 67 Prozent bzw. 60 Prozent der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (§ 105 SGB III).

    (4) Leistungen für witterungsbedingte Arbeitsausfälle: Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit tragen bei Arbeitsverhältnissen, die über die Schlechtwetterzeit aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelungen nicht gekündigt werden dürfen, die Risiken witterungsbedingter Arbeitsausfälle gemeinsam. Die Leistungen werden als Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) (als Ersatz für die Winterbauförderung), als Wintergeld (§ 102 SGB III) (Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld) und in Form der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen erbracht.

    (5) Das Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III) wird gezahlt zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten von Arbeitnehmern, die aufgrund betrieblicher Restrukturierungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate. Liegt ein dauerhafter Arbeitsausfall vor, kann der Entgeltausfall auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.

    (6) Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III): Ein Anspruch besteht für Arbeitnehmer, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers oder der Abweisung eines darauf gerichteten Antrags mangels Masse für die dem Insolvenzfall vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

    2. Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung: 

    (1) Förderleistungen aus einem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III): Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I 2917) trat an die Stelle der Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung sowie der Mobilitätshilfen ein Vermittlungsbudget. Die Agenturen für Arbeit sind verpflichtet, einen angemessenen Anteil ihrer Eingliederungsmittel bereitzustellen. Aus diesem Vermittlungsbudget können individuelle Leistungen im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung des Arbeitslosen gewährt werden.

    (2) Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III): Die Teilnahme an höchstens acht Wochen dauernden Maßnahmen zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, zur Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, zur Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, zur Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit oder zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme kann gefördert werden. Dies kann durch Erstattung der für die Teilnahme entstehenden Kosten oder durch Vergütung eines Trägers oder des Arbeitgebers für die Durchführung der Maßnahme erfolgen. Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) legt fest, dass Arbeitslose nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen und soweit sie innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt werden konnten, einen Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein haben, um einen privaten Arbeitsvermittler einzuschalten (§ 45 VII SGB III).

    (3) Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen (§ 46 SGB III): Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter und schwerbehinderter Menschen bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist. Zudem können sie Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten.

    (4) Übergang von der Schule in die Berufsausbildung: Die Agentur für Arbeit kann einerseits Schüler allgemeinbildender Schulen durch vertiefte Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung (Berufsorientierungsmaßnahmen) (§ 48 SGB III) sowie andererseits junge Menschen durch Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung fördern, um sie beim Übergang von der allgemeinbildenden Schule in eine Berufsausbildung zu unterstützen (§ 49 SGB III).

    (5) Berufsvorbereitung (§§ 51 ff. SGB III): Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürftige junge Menschen durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen fördern, um sie auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorzubereiten oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, ihnen die berufliche Eingliederung zu erleichtern. Förderungsbedürftige junge Menschen ohne Schulabschluss haben ferner einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden.

    (6) Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III): Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 216 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Auszubildenden gefördert werden. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit.

    (7) Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff. SGB III) für bedürftige Auszubildende und für Auszubildende, die zuvor arbeitslos waren, zur Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger Aufwendungen bei Berufsausbildung und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.

    (8) Zuschüsse für Arbeitgeber zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen (§ 73 SGB III) für die betriebliche Aus- und Weiterbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen.

    (9) Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung (§ 74 SGB III): Träger von Maßnahmen können Zuschüsse erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekommen, wenn sie förderungsbedürftige junge Menschen mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei ihrer betrieblichen Berufsausbildung oder Einstiegsqualifizierung unterstützen oder ihre Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung oder Arbeit verbessern oder anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausbilden.

    (10) Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 ff. SGB III) durch Übernahme bestimmter Weiterbildungskosten (Fahrt- und Lehrgangskosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, Kinderbetreuungskosten).

    (11) Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber (§§ 88 ff. SGB III): Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen (Regelförderung). Für behinderte und schwerbehinderte Menschen (§ 90 SGB III) kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Die Förderdauer kann sich bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, sogar auf bis zu 96 Monate belaufen.

    (12) Gründungszuschuss (§§ 93 f. SGB III) für die erste Zeit nach einer Existenzgründung als im Zeitverlauf mehrfach reduzierte Nachfolgeregelung zum Überbrückungsgeld und dem Existenzgründungszuschuss (Ich-AG). Zudem erfolgte Ende 2011 eine Umwandlung des Gründungszuschusses von einer Pflicht- zu einer Ermessensleistung. Gefördert werden können Personen, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, dies grundsätzlich für die Dauer von sechs Monaten im Umfang des Arbeitslosengeldes, das der Arbeitnehmer zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.

    (13) Transfermaßnahmen (§ 110 SGB III): Nehmen Arbeitnehmer, die aufgrund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert. Die Förderung wird als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 Euro je gefördertem Arbeitnehmer.

    (14) Übergangs- und Ausbildungsgeld für Behinderte (§§ 119 ff. SGB III), die an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung oder der beruflichen Weiterbildung etc. teilnehmen.

    Vgl. grundlegend auch Arbeitsmarktpolitik.

    Kostenrechnung

    Zur Behandlung der Beiträge des Arbeitgebers in der Kostenrechnung vgl. Arbeitgeberanteil, Sozialversicherung.

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