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Sicherungsvermögen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    veraltet: Deckungsstock (früher im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gebräuchlicher Begriff für das Sicherungsvermögen).

    1. Begriff: Gesamtheit der Vermögenswerte des Versicherers, die der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten dienen (mit Ausnahme der sog. freien Rückstellung für Beitragsrückerstattungen, kurz: freie RfB), vgl. § 125 II VAG.

    2. Einzelheiten: Dem Sicherungsvermögen sind laufend Beträge in der Höhe zuzuführen und vorschriftsmäßig, d.h. in qualifizierten Kapitalanlagen gem. § 124 VAG (vgl. auch Anlagegrundsätze) zu investieren, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Solls dieses Vermögens gem. § 125 I u. II VAG entspricht. Demnach muss das Sicherungsvermögen mindestens die Summe folgender Posten bedecken: a) die Beitragsüberträge,
    b) die Deckungsrückstellung,
    c) die Rückstellungen (1) für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe, (2) für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen und (3) für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Versicherungsverträgen,
    d) den festgelegten, aber noch nicht zugeteilten Teil der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen,
    e) die Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft gegenüber Versicherungsnehmern,
    f) die als Prämien eingenommenen Beträge, die ein Versicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein Versicherungsvertrag oder ein in § 2 II VAG genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde. Maßstab für das Soll sind die Bruttowerte vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung gegebene Geschäft. Entspricht das Sicherungsvermögen nicht dem Soll, hat der Vorstand den fehlenden Betrag unverzüglich zuzuführen. Das Sicherungsvermögen ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten und im Gebiet der Mitglieds- und Vertragsstaaten aufzubewahren (§ 125 IV VAG). Zugeführte Vermögensgegenstände werden grundsätzlich zum Buchwert angerechnet (zu Besonderheiten für Grundstücke siehe § 125 III VAG). Die Zugehörigkeit des einzelnen Vermögensgegenstands zum Sicherungsvermögen wird durch die Eintragung in das Vermögensverzeichnis (§ 126 VAG) begründet. Die Eintragung ist konstitutiv. Eine Ausnahme gilt für Anteile des Rückversicherers an den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in der Schaden /Unfallversicherung; hier ist keine Eintragung erforderlich (§ 126 III VAG). In der Lebensversicherung, der substitutiven privaten Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, der privaten Pflegepflichtversicherung und der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung hat das Unternehmen die anteiligen Werte des Sicherungsvermögens auch für den in Rückdeckung gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu verwalten (§ 126 IV VAG), allerdings mit Ausnahme der die Beitragsüberträge und die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle bedeckenden Vermögensgegenstände. Diese Ausnahme beruht auf Art. 57 Nr. 3 und 60 Nr. 6 der EU-Rückversicherungsrichtlinie von 2005, wonach die Mitgliedstaaten bei Versicherungsunternehmen, die eine Zulassung nach der Ersten Lebensversicherungsrichtlinie, der Ersten Schadenversicherungsrichtlinie oder der Rückversicherungsrichtlinie haben, davon absehen müssen, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadenfälle beizubehalten oder einzuführen. Nach § 125 V VAG sind die Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung und der indexgebundenen Lebensversicherung in einer eigenen Abteilung des Sicherungsvermögens, dem Anlagestock, in den betreffenden Werten anzulegen. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können weitere selbstständige Abteilungen des Sicherungsvermögens eingerichtet werden, vgl. § 125 VI VAG.

    3. Überwachung und Sicherstellung des Sicherungsvermögens: Zur Überwachung des Sicherungsvermögens für die Lebensversicherung, die substitutive Krankenversicherung, die private Pflegepflichtversicherung (§ 148 VAG) und die Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung sind – außer bei kleineren Vereinen – vom Aufsichtsrat ein Treuhänder und ein Stellvertreter zu bestellen (§ 128 VAG); das gilt nicht für kleinere Vereine i.S. des § 210 I S. 1 VAG, es sei denn, die Aufsichtsbehörde ordnet es an. Der Treuhänder muss allen Verfügungen über das Sicherungsvermögen zustimmen (§ 129 VAG). Dem Sicherungsvermögen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstände entnommen werden. Eine dieser Voraussetzungen ist die Notwendigkeit, eine vernünftige Kapitalanlagepolitik betreiben zu können. So können dem Sicherungsvermögen Gegenstände entnommen werden, um sie gegen andere, mindestens ebenso werthaltige, auszutauschen. Entnahmen sind ferner zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag oder in Folge von Änderungen des Geschäftsplans zulässig, sofern und soweit dadurch Mittel frei werden (§ 130 I VAG). Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Sicherungsvermögen sind nur soweit zulässig, wie für den Anspruch, zu dessen Gunsten verfügt wird, die Zuführung zu diesem Vermögen vorgeschrieben und auch tatsächlich erfolgt ist (§ 130 II VAG).

    4. Sicherungsvermögen im Insolvenzverfahren: Die besondere Absicherung von Vermögenswerten in Höhe der Verpflichtungen des Versicherers aus Versicherungsverträgen soll einen speziellen Schutz der Versicherungsnehmer im Fall der Insolvenz des Versicherers bewirken. Die Ansprüche der Versicherungsnehmer rangieren damit vor allen anderen Gläubigern, soweit Mittel im Sicherungsvermögen enthalten sind. Im Insolvenzfall werden aus dem Sicherungsvermögen zuerst die Ansprüche aus den damit abgedeckten Versicherungsverträgen befriedigt. Nur wenn danach noch Sicherungsvermögen übrig ist, können die entsprechenden Vermögenswerte auch zur Abgeltung anderer Ansprüche verwendet werden.

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