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Rückversicherungsaufsicht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Aufsicht über die professionellen Rückversicherungsunternehmen.

    2. Entwicklunglinien und Grundlagen: Während die Versicherer, die die Erst- und Rückversicherung betreiben, seit jeher der vollen Aufsicht nach § 1 VAG unterworfen waren, unterlagen professionelle Rückversicherer in Deutschland zunächst überhaupt keiner unmittelbaren Aufsicht. (Argument: Der Erstversicherer bedarf keines staatlichen Schutzes. Ausnahme: Der Rückversicherer war ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit). Nach und nach wurde zuerst eine eingeschränkte unmittelbare Aufsicht eingeführt, bis dann durch das VAG-Änderungsgesetz v. 21.12.2004 auch für diese Unternehmen die Erlaubnispflicht nach § 1 VAG und eine vereinfachte, den Bedürfnissen eines weltweit tätigen Unternehmens angepasste  Finanzaufsicht (betreffend die Eigenmittel, die versicherungstechnischen Rückstellungen, die  Kapitalanlagevorschriften; vgl. § 121a IV VAG) eingeführt wurde. Daneben wird der Rückversicherer von Beginn an auch indirekt durch die Aufsicht über den Erstversicherer überwacht.

    3. Einzelheiten der Aufsicht: Das Erlaubnisverfahren für professionelle Rückversicherer (§§ 119 ff. VAG) ähnelt stark dem für Erstversicherer (vgl. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb). Es bestehen aber auch wichtige Unterschiede. So wird die Erlaubnis nicht nach Versicherungszweigen, sondern ganz generell für den Betrieb der Rückversicherung erteilt. Einen genehmigungspflichtigen Geschäftsplan gibt es nicht, dafür aber einen nicht genehmigungspflichtigen Tätigkeitsplan, der u.a. Auskunft über das Unternehmen, seine Konzernstruktur, die Art, den Umfang und die Organisation seines Geschäftsbetriebs, die  Geschäftsleiter und Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie die Finanzausstattung gibt. Die Erlaubnisversagungs- und -widerrufsgründe entsprechen im Wesentlichen denen für die Erstversicherungsunternehmen. Auch hinsichtlich der laufenden Aufsicht wird zum größten Teil auf die für Erstversicherer geltenden Vorschriften verwiesen (§ 121a VAG). Was allerdings die Solvabilitätsanforderungen angeht, so wird für die gesamte Rückversicherung, also auch für die Lebensrückversicherung, auf die Regeln der Nichtlebenserstversicherung verwiesen (§ 121a VAG). Die Kapitalanlagevorschriften für Rückversicherer sind stark vereinfacht gegenüber denen für Erstversicherer: Hier ist das sog. Prudent-Person-Prinzip aus dem Solvency II-Projekt bereits gesetzlich festgelegt, d.h. die qualitativen Anforderungen (Sicherheit, Rentabilität, Liquidität, angemessene Mischung und Streuung) sollen die bisher für Erstversicherer geltenden quantitativen Vorgaben überflüssig machen (vgl. im Einzelnen § 121b VAG).

    4. Ausländische Rückversicherer: Für ausländische EU-Rückversicherer gilt das Sitzlandprinzip (§ 121h VAG). Für sie gilt auch uneingeschränkt die Dienstleistungsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit. Ausländische Rückversicherer mit Sitz in einem Drittland dürfen im Inland sowohl über eine  Niederlassung als auch im Dienstleistungsverkehr vom Sitz aus tätig werden, wenn sie befugt sind, in ihrem Sitzland das Rückversicherungsgeschäft zu betreiben, dort ihre Hauptverwaltung haben, nach internationalen Standards beaufsichtigt werden und eine befriedigende Zusammenarbeit der beteiligten Aufsichtsbehörden sichergestellt ist. Die Niederlassung eines Drittlandversicherers bedarf der Erlaubnis der dt. Aufsichtsbehörde; die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen denen für Niederlassungen der Erstversicherer aus Drittländern (vgl. § 121i II VAG).

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