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finanziertes Abzahlungsgeschäft

Definition: Was ist "finanziertes Abzahlungsgeschäft"?

Bei einem finanzierten Abzahlungsgeschäft schließt eine Person typischerweise neben einem Kaufvertrag einen Kreditvertrag ab. Oft sind der Verkäufer und der Kreditgeber verschiedene Personen. Die daraus resultierenden Risiken für den Käufer werden im Bereich der Verbräucherverträge weitestgehend dadurch kompensiert, dass das Bürgerliche Recht sachlich beide Verträge verbindet (§ 358 BGB).

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: kombiniertes („verbundenes”) Geschäft, meist bestehend aus einem Kauf(vertrag) und einem Kreditvertrag (Teilzahlungskredit), wobei der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Handelt es sich bei dem Käufer/Kreditnehmer um einen Verbraucher im Sinn des § 13 BGB und sind auch die übrigen Voraussetzungen für ein Verbraucherdarlehen erfüllt, erleidet der Verbraucher aus der rechtlichen Aufspaltung der beiden Verträge wegen der §§ 358 f. BGB kaum Nachteile, wenn er auf Kredit Waren kauft (finanzierter Abzahlungskauf) oder andere Leistungen bezieht. Die Vorschrift des § 358 Abs. 2, 4 und 5 BGB ist jedoch nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können (§ 491 III BGB).

    2. Merkmale wirtschaftlicher Einheit: Eine wirtschaftliche Einheit ist v.a. anzunehmen, wenn der Darlehensgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient (§ 358 III BGB), dem Käufer also nur eine Person gegenübertritt, die im Besitz von Bestellschein und von Darlehensantrag ist, und beide Urkunden gleichzeitig unterschrieben werden. Typisch ist ferner die Mithaftung des Verkäufers (Unternehmers) für die Darlehensschuld (in Form einer Bürgschaft oder Schuldmitübernahme), die Zweckbindung und Zahlung der Kreditvaluta an den Verkäufer sowie eine Sicherungsübereignung an den Darlehensgeber. Fehlt eines dieser Merkmale, kann dennoch eine nach objektiven Kriterien zu bestimmende wirtschaftliche Einheit gegeben sein.

    3. Schutzrechte des Verbrauchers: Im „verbundenen Geschäft” gemäß § 358 BGB sind Kauf- bzw. Leistungsvertrag und Kreditvertrag miteinander verknüpft. Der Widerruf (Widerrufsrecht) eines Vertrags bezieht sich auch auf den anderen Vertrag (§§ 358 I, II BGB). Ist der Nettokreditbetrag (Auszahlungsbetrag) dem Verkäufer bereits zugeflossen, tritt der Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein; die Rückabwicklung erfolgt allein im Verhältnis Kreditgeber/Verbraucher (§ 358 IV BGB).

    Kann sich der Verbraucher/Käufer auf Einwendungen aus dem Kaufvertrag berufen, die ihn dem Verkäufer gegenüber zur Verweigerung seiner Leistung (Zahlung des vollen Kaufpreises von mehr als 200 Euro) berechtigen würden, so darf er die Rückzahlung des Kredits verweigern. Stützt sich die Einwendung auf einen Sachmangel bei der gelieferten Ware, so kommt jedoch zuerst eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) in Betracht; erst wenn dies fehlschlägt, tritt der sog. Einwendungsdurchgriff gegenüber dem Kreditgeber ein (§ 359 BGB).

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