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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    bei der Abwicklung eines Dokumentenakkreditivs: Mitteilung einer Bank (Akkreditivstelle = Bank des Exporteurs) an den Exporteur, dass zu seinen Gunsten ein Akkreditiv eröffnet wurde (Eröffnung des Akkreditivs durch die Akkreditivbank = Bank des Importeurs). Zusätzlich kann die Bank durch eine verbindliche Verpflichtungserklärung (Bestätigung) die Haftung für die Einlösung der Dokumente abgeben. Damit erhält der Exporteur Gewissheit über die Bezahlung seiner gelieferten Waren.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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