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Darlehenszins

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Preis für ein Darlehen (Gelddarlehen), den der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Überlassung eines Geldbetrages und seiner Nutzung zu entrichten hat (§ 488 I S. 2 BGB). Diese Verpflichtung besteht nur bei entsprechender Vereinbarung, andernfalls handelt es sich um ein zinsloses Darlehen. Sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind die Darlehenszinsen jeweils am Ende eines Jahres zu bezahlen oder bei früherer Rückzahlung gemeinsam mit dem Darlehensbetrag (§ 488 II BGB). Die Höhe der Zinsen richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber, orientiert sich jedoch am jeweiligen Zinsniveau. Wird zwar die Verzinslichkeit, aber keine konkrete Zinshöhe vereinbart, ergibt sich der Sollzinssatz im Zweifel aus dem Gesetz (§ 246 i.V. mit §§ 352, 354 II BGB - gesetzlicher Sollzinssatz 4 Prozent). In der bankgeschäftlichen Praxis werden die Zinsen und Entgelte für die üblichen Kredite und Leistungen im Preisaushang bzw. Preisverzeichnis angegeben. Ohne abweichende Vereinbarung im Vertrag hat der Kunde diese Sätze zu zahlen. Darüber hinaus ist bei jedem Darlehen an Letztverbraucher der Effektivzins (PAngV) anzugeben. Ist der Zinszahlungstermin genau bestimmt, gerät der Darlehensnehmer sofort in Verzug, wenn er die vereinbarten Zinsen nicht bezahlt; der Darlehensgeber braucht dann nicht zu mahnen (§ 286 II BGB).

    Vgl. auch Zinswucher.

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