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Insolvenzgläubiger

Definition: Was ist "Insolvenzgläubiger"?

Gläubiger, denen z.Z. der Insolvenzeröffnung ein begründeter Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner zusteht.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Verfahren

    Begriff

    Gläubiger, denen z.Z. der Insolvenzeröffnung ein begründeter Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner zusteht (§ 38 InsO).

    1. Keine Insolvenzforderungen sind: Ansprüche rein familienrechtlicher Art auf eine persönliche Leistung, nicht durch Zwangsvollstreckung erzwingbare Ansprüche, Zinsen und Kosten für die Zeit nach Insolvenzeröffnung, Rechte auf Aussonderung oder Absonderung, Masseansprüche.

    2. Behandlung der einzelnen Ansprüche:
    (1) Neben der Kapitalforderung werden mit demselben Rang eingesetzt die vor Insolvenzeröffnung erwachsenen Kosten, Vertragsstrafen und Zinsen (§ 39 III InsO);
    (2) betagte Forderungen gelten als fällig, nicht fällige unverzinsliche werden um Zwischenzinsen gekürzt (§ 41 InsO);
    (3) Forderungen, die nicht auf Geld lauten, deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind mit dem Schätzungswert einzusetzen, wiederkehrende fällige Leistungen werden kapitalisiert (§§ 45, 46 InsO); auflösend bedingte Forderungen werden wie unbedingte behandelt, aufschiebend bedingte berechtigen nur zur Sicherung (§§ 42, 189–191 InsO);
    (4) haften mehrere Gemeinschuldner als Gesamtschuldner, so kann der Gläubiger die Forderung in jedem Verfahren geltend machen (§ 43 InsO).

    Verfahren

    1. Anmeldung: Jeder Insolvenzgläubiger hat das Recht, die Einleitung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Der Insolvenzantrag bedarf eines Rechtschutzbedürfnisses, das bei einer ausstehenden geringfügigen Forderung fehlt. Es besteht keine Pflicht, sich an dem Verfahren zu beteiligen. Wer die Anmeldung beim Insolvenzgericht unterlässt, wird bei den Verteilungen nicht berücksichtigt.

    Kein Insolvenzgläubiger kann Einzelvollstreckungen während des Insolvenzverfahrens in die Masse oder das insolvenzfreie Vermögen des Gemeinschuldners betreiben (§ 89 InsO).

    2. Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erfolgt anteilsmäßig. Es gibt keine bevorrechtigten Gläubiger mehr, wie es noch § 61 KO vorsah. Nachrangig zu befriedigen sind lediglich die Insolvenzgläubiger, die Zinsen seit Insolvenzeröffnung, durch das Insolvenzverfahren entstehende Kosten, Geldstrafen, Geldbußen oder Zwangsgelder, Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners oder auf Rückgewähr eines kapitalersetzendes Darlehens geltend machen (§ 39 InsO).

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