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Bürgschaftsbanken

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kreditgarantiegemeinschaften; Selbsthilfeeinrichtungen des Mittelstandes, an denen Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Kammern der Freien Berufe, Wirtschaftsverbände und Innungen, Banken und Sparkassen sowie Versicherungsunternehmen beteiligt sind. Sie übernehmen Ausfallbürgschaften für kurz-, mittel- und langfristige Kredite an Unternehmen, die keine ausreichenden Kreditsicherheiten bieten können, z.B. für Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, Investitions- und Wachstumsfinanzierungen, Betriebsmittel (auch Kontokorrentkreditrahmen), Avale und Garantien (auch Kreditrahmen). Ausfallbürgschaften können für ein einzelnes Unternehmen bis zu einer Gesamthöhe von 1 Mio. Euro übernommen werden. Im Rahmen des von der Bundesregierung zur Bewältigung der Finanzmarktkrise beschlossenen Konjunkturpakets II konnten Bürgschaftsbanken in den Jahren 2009 und 2010 vorübergehend die Bürgschaftsobergrenze von 1 Mio. Euro auf 2 Mio. Euro erhöhen. Die Übernahme von Bürgschaften für Sanierungskredite ist ausgeschlossen.

    Durch globale Rückbürgschaften, die vom Bund und vom betreffenden Bundesland übernommen werden, deckt die öffentliche Hand einen hohen Teil des Risikos der Bürgschaftsbanken ab.

    Bürgschaftsbanken sind Kreditinstitute im Sinn von §1 KWG. Sie betreiben mit dem Garantiegeschäft Bankgeschäfte und unterliegen der Bankenaufsicht (BA).

    Vgl. auch Wirtschaftsförderinstitute.

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