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Revision von Vorlegungsverbot vom 05.02.2013 - 17:48

Vorlegungsverbot

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Anordnung eines Wechselausstellers, die Vorlage zur Annahme des Wechsels beim Bezogenen zu untersagen, allerdings ist dies nicht bei Domizil-, Zahlstellen- und Nachsichtwechseln möglich (Art. 22 II WG). Das Vorlageverbot, das ausschließlich dem Aussteller vorbehalten ist, erfolgt durch den Zusatz „nicht zur Annahme“ und kann zusätzlich zeitlich befristet werden. Mit einem Vorlegungsverbot soll erreicht werden, dass kleinere Unternehmen vor Fälligkeit Finanzspielräume ausnutzen können, ohne sich wechselmäßig verpflichten zu müssen. Die Unternehmen sind dennoch bereit, bei Fälligkeit die Wechselsumme an den Wechselinhaber zu zahlen.

    Gegensatz: Vorlegungsgebot.

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