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Tilgung

Definition: Was ist "Tilgung"?

Regelmäßige Abzahlung bzw. Rückzahlung einer langfristigen Schuld in Form von Teilbeträgen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Tilgung von Schuldverschreibungen

    Allgemein

    Regelmäßige Ab- bzw. Rückzahlung einer langfristigen Schuld (z.B. Tilgungshypothek) in Form von Teilbeträgen, die nach verschiedenen Gesichtspunkten berechnet und i.d.R. aus den Abschreibungsgegenwerten oder aus dem Reingewinn aufgebracht werden. Höhe und Fälligkeit der Tilgungsraten sind bei der Finanzplanung durch Aufstellung eines Tilgungsplanes zu berücksichtigen.

    Tilgung von Schuldverschreibungen

    (Anleihen, Obligationen u.Ä.): Diese erfolgt aufgrund der Emissionsbedingungen entweder durch Rückzahlung zum Nennwert (oder, wenn vereinbart, über pari) oder durch Rückkauf. Die Anleihe kann in einem Betrag oder nach einem festgesetzten Plan in mehreren Teilbeträgen zurückgezahlt werden.

    1. Rückzahlung: a) Rückzahlung der gesamten Anleihe: Regelfall bei den Schatzanweisungen; sie findet häufig statt bei Staatsanleihen und Industrieobligationen, bei denen der Schuldner sich die Kündigung jederzeit oder von einem bestimmten Termin ab vorbehalten hat, wenn die Lage auf dem Geldmarkt günstig ist und eine Konversion durchführbar erscheint.
    b) Planmäßige Rückzahlung: Entweder Tilgung durch bestimmte gleich bleibende oder nach Wahl des Schuldners steigende Anzahl von Stücken oder aber Tilgung durch Annuitäten. Da hierbei die Summe aus Verzinsung und Tilgung konstant bleibt, sinkt der Zinsanteil mit fortschreitender Tilgung, weswegen der Tilgungsanteil entsprechend steigt. Bei beiden Verfahren erfolgt die Feststellung der zu tilgenden Stücke durch Auslosung oder Verlosung entweder für ganze Serien oder für einzelne Nummern. Die ausgelosten Serien oder Nummern werden bekannt gemacht und zu dem festgesetzten Termin eingelöst. Vom Einlösungstermin ab findet keine Verzinsung mehr statt, sodass ein Versäumnis der Einlösungstermine mit Zinsverlust verbunden ist. Die Ansprüche aus den ausgelosten Papieren verjähren mangels anderer Vereinbarung in 30 Jahren, falls sie während dieser Zeit nicht vorgelegt werden, sonst zwei Jahre nach Vorlegung, § 801 BGB.

    2. Rückkauf: Kann freihändig an der Börse erfolgen oder auf dem Submissionswege, indem der Schuldner Angebote der Gläubiger einfordert. Häufig hat sich der Schuldner nach seiner Wahl Tilgung durch Rückkauf oder Auslosung vorbehalten; er wird jeweils den Rückkauf vorziehen, wenn das Papier an der Börse unter pari zu haben ist. Bei Prämien- oder Losanleihen findet die Tilgung durch planmäßige Verlosung mit Gewinnen (Prämien) statt.

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