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Dividende

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: der auf die einzelne Aktie entfallende Anteil am Bilanzgewinn. Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital (§ 60 I AktG), in Euro pro Mindestnennwert oder in Prozenten des Nennwertes ausgedrückt. Die Satzung kann eine andere Form der Gewinnverteilung vorschreiben, bes. Dividendenvorrechte für Vorzugsaktien vorsehen. Die Dividende wird bei der AG aufgrund des Jahresabschlusses i.d.R. vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen und von der Hauptversammlung beschlossen (anders: Effektivzins).

    Vgl. auch Gewinnverwendung und Abschlagsdividende.

    Bei der GmbH wird die Dividende meist wie bei der AG verteilt.

    2. Die Zahlung der Dividende erfolgt gegen Aushändigung des Dividendenscheines oder seltener gegen Vorlage der Aktie.

    3. Verjährung: vier Jahre, beginnend mit dem Schluss des Fälligkeitsjahres: längere Fristen zulässig.

    4. Steuerliche Behandlung: Gewinnausschüttung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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