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Gesamtkostenverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Gestaltungsform der Erfolgsrechnung, bei der die gesamten Kosten bzw. Aufwendungen einer Periode den gesamten Erlösen bzw. Erträgen derselben Periode (also einschließlich der Erträge aus Bestandserhöhungen an Halb- und Fertigfabrikaten und den selbsterstellten Anlagen) gegenübergestellt werden. Dadurch ergibt sich eine (unsaldierte) Bruttodarstellung der Ergebnisquellen gegliedert nach Aufwands- und Ertragsarten.

    Gegensatz: Umsatzkostenverfahren.

    2. Kostenrechnung: Der Rechnungsgang wird wie folgt dargestellt:

    3. Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften: Das Gesamtkostenverfahren ist im Rahmen der nach der Staffelform aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), § 275 I HGB, ebenso zulässig wie das Umsatzkostenverfahren. Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens lassen sich dabei die betrieblichen Erträge mit den betrieblichen Aufwendungen zu einem „betrieblichen Ergebnis” (anders: Betriebsergebnis in der Kostenrechnung) saldieren, die Finanzerträge ergeben saldiert mit den Finanzaufwendungen das Finanzergebnis. Betriebliches Ergebnis und Finanzergebnis bilden das „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit”. Unter Berücksichtigung des außerordentlichen Ergebnisses (Saldo der außerordentlichen Aufwendungen mit den außerordentlichen Erträgen) und nach Abzug der den einzelnen Ergebnisteilen nicht zurechenbaren Ertragsteuern und der nicht zugerechneten sonstigen Steuern (anders aber Anschaffungsnebenkosten) ergibt sich der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag als Unternehmungsergebnis.

    4. Beurteilung: Eine klare Erfolgsspaltung im betriebswirtschaftlichen Sinn bietet das Gesamtkostenverfahren nicht, da weder eine Trennung nach betrieblichen und betriebsfremden, einmaligen und regelmäßigen, periodeneigenen und periodenfremden Aufwendungen und Erträgen noch nach Produktarten möglich ist. Im Zuge der Internationalisierung der Rechnungslegung verliert das Gesamtkostenverfahren zunehmend an Bedeutung.

    Zur Aussagefähigkeit: Bilanzanalyse.

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