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betriebsfremder Aufwand

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Aufwand für außerbetriebliche Zwecke, der mit der Erstellung der Betriebsleistungen nicht unmittelbar im Zusammenhang steht. Betriebsfremder Aufwand wird in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), wenn er die gewöhnliche Geschäftstätigkeit betrifft, als sonstiger betrieblicher Aufwand, sonst als außerordentliche Aufwendungen ausgewiesen. Aus der Kostenrechnung wird der betriebsfremde Aufwand durch Abgrenzung (vgl. Kontengruppe 90, 91 des Industriekontenrahmens) ausgegliedert.

    Beispiele: Spende für den Bau eines Altenwohnheims (außerordentliche Aufwendungen); Unterhaltsaufwendungen für eine den Mitarbeitern zur Verfügung stehende Freizeitanlage (sonstige betriebliche Aufwendungen).

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