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Anlagevermögen

Definition: Was ist "Anlagevermögen"?

Teile des Vermögens einer Unternehmung, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind (irrige Bezeichnung: Anlagekapital). Die Erhaltung, Reparatur und Ersatzbeschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens ist Aufgabe der Anlagenwirtschaft.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Handelsrecht
    3. Steuerrecht
    4. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

    Begriff

    Teile des Vermögens einer Unternehmung, die nicht zur Veräußerung bestimmt sind (irrige Bezeichnung: Anlagekapital). Die Erhaltung, Reparatur und Ersatzbeschaffung von Gegenständen des Anlagevermögens ist Aufgabe der Anlagenwirtschaft.

    Der Anteil des Anlagevermögens an der Bilanzsumme ist i.d.R. in der Industrie erheblich höher als im Handel.

    Das Anlagevermögen dient dem Betriebszweck.

    Die Finanzierung des Anlagevermögens sollte mit langfristig dem Betrieb zur Verfügung stehendem Kapital erfolgen (Eigenkapital und langfristiges Fremdkapital). Werden kurzfristige Kredite zur Zwischenfinanzierung des Anlagevermögens herangezogen, ist auf Dauer eine Konsolidierung anzustreben.

    Handelsrecht

    Nach § 247 II HGB nur die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

    Gegensatz: Umlaufvermögen.

    Zusammensetzung:
    (1) immaterielle Vermögensgegenstände: z.B. Konzessionen, Firmenwert, geleistete Anzahlungen;
    (2) Sachanlagen: z.B. Grundstücke und Bauten, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
    (3) Finanzanlagen: z.B. Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögen.

    Das Anlagevermögen wird im Betrieb genutzt und z.T. verbraucht (Abschreibung und/oder Wertberichtigung).

    Vgl. auch Bewertung.

    Steuerrecht

    1. Steuerbilanz: Hinsichtlich der Bewertung ist zu unterscheiden zwischen abnutzbarem Anlagevermögen und nicht abnutzbarem Anlagevermögen (Bewertung und Maßgeblichkeitsprinzip).

    2. Erbschaftsteuer: Das Anlagevermögen ist i.d.R. mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 109 I BewG).

    Ausnahmen:
    (1) Betriebsgrundstücke sind mit den Grundbesitzwerten anzusetzen (§ 12 III ErbStG), Anteile an Kapitalgesellschaften sind nach §§ 11, 12 BewG zu bewerten (gemeiner Wert; Stuttgarter Verfahren).

    Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung

    Wert aller produzierten Vermögensgüter, die länger als ein Jahr wiederholt oder dauerhaft in der Produktion eingesetzt werden. Anlagevermögen umfasst Sachanlagen (Nutztiere, Nutzpflanzungen, Ausrüstungen, Bauten) und immaterielle Anlagegüter (Computerprogramme, Urheberrechte). Nicht zum Anlagevermögen rechnen Finanzanlagen, nichtproduzierte Sachanlagen (Grund und Boden, Bodenschätze) und Gebrauchsvermögen der privaten Haushalte. Das Anlagevermögen ist wie die Anlageinvestitionen abgegrenzt. Es wird brutto (Bruttoanlagevermögen) und netto (Nettoanlagevermögen) dargestellt.

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