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Volontär

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: a) Nach bisherigem Verständnis: Person, die, ohne als Auszubildender (Lehrling) angenommen zu sein, zum Zweck der Ausbildung unentgeltlich in den Diensten eines anderen beschäftigt wird (§ 82a HGB).

    b) Im neueren Schrifttum: Nach Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist die rechtliche Stellung des Volontärs umstritten. Wohl überwiegend wird angenommen, dass ein Volontärverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn dann anzunehmen ist, wenn den Volontär eine Arbeitspflicht trifft. Ist das vereinbart, sind §§ 26, 17 BBiG anzuwenden. Soweit keine Arbeitspflicht besteht und die Eigenschaft als Arbeitnehmer zu verneinen ist, ist nach umstrittener Auffassung § 17 BBiG auch nicht entsprechend anzuwenden.

    2. Abgrenzung von Volontär und Praktikant: Die Ausbildung des Volontärs dient im Vergleich zum Praktikanten mehr einer allg.  Orientierung im Betrieb, während das Praktikum Vorstufe einer weiteren Ausbildung ist.

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