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Alleinsteuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    einzige Steuer, Einsteuer. 1. Historisch immer wieder (ab dem 16. Jh.) erhobenes, angeblich rationales Steuerideal gegenüber jedem Vielsteuer-System (pluralistisches Steuersystem). Die Alleinsteuer ließe die tatsächliche Verteilung der Steuerlast erkennen und erforderte geringstmögliche Erhebungskosten. Sie müsste in hoch industrialisierten Staaten Einkommen- oder Verbrauchsteuer sein.

    2. Praktisch unüberwindbare Schwierigkeiten für die Alleinsteuer:
    (1) Der Ergiebigkeit halber müssten bislang unbesteuerte Einkommen (steuerfreies Existenzminimum) herangezogen werden, wobei der Steuerdruck unvergleichlich fühlbarer würde als bei einer zusätzlichen Existenz indirekter Steuern;
    (2) die Steuermoral würde wegen des notwendigerweise sehr hohen Steuersatzes überfordert, es würde zu exzessiven Steuerausweichungen (Investitions- und Arbeitseinschränkung), Steuerhinterziehungen und zu ständigem Einnahmerückgang kommen;
    (3) der föderative Staat kann auf eigene Einnahmequellen jeweils für Bund, Länder und Gemeinden nicht verzichten (Finanzausgleich).

    Vgl. auch monistisches Steuersystem.

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