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Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Im Handels- und Steuerrecht ist eine Aktivierung nicht zulässig.

    Bis Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMOG) waren entsprechende Aufwendungen als Bilanzierungshilfe in der Handelsbilanz aktivierungsfähige, aber nicht aktivierungspflichtige Aufwendungen (§ 269 HGB).

    Beispiele: Aufwendungen für Probeläufe von Anlagen, für Organisationsberatung, für den erstmaligen Aufbau der Vertriebsorganisation, für Marktstudien; davon zu unterscheiden sind Gründungskosten.

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