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Länderfinanzausgleich

Definition: Was ist "Länderfinanzausgleich"?

Der Länderfinanzausgleich ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, das den angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Bundesländer regelt.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    horizontaler Finanzausgleich; Gegenteil: vertikaler Finanzausgleich; mehrstufiges, gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren zum angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder: 1. Gesetzliche Grundlage: Maßstäbegesetz sowie Finanzausgleichsgesetz.

    2. Maßnahmen des Länderfinanzausgleichs: a) Ein erster Ausgleich wird durch den Verteilungsmodus des Länderanteils an der Umsatzsteuer erreicht (Umsatzsteuervorwegausgleich), die zu 75 Prozent nach der Einwohnerzahl, zu 25 Prozent nach der mangelnden Steuerkraft verteilt.
    b) In einer zweiten Stufe erfolgt der eigentliche (horizontale) Länderfinanzausgleich. Er beginnt mit der Ermittlung der Ausgleichsmesszahl, die den Finanzbedarf eines jeden Landes ausdrückt. Sie ergibt sich aus der Zahl der Landeseinwohner, multipliziert mit den bundesdurchschnittlichen Landessteuereinnahmen je Einwohner, zzgl. der Summe der (veredelten, d.h. nach Gemeindegrößenklassen gewichteten) Gemeindeeinwohner des Landes, multipliziert mit den bundesdurchschnittlichen Gemeindesteuereinnahmen je Einwohner. Der so ermittelten Ausgleichsmesszahl wird die Steuerkraftmesszahl als Maßstab der originären Finanzkraft gegenübergestellt. Sie ergibt sich aus der Summe der Steuereinnahmen des einzelnen Landes zzgl. der Steuereinnahmen seiner Gemeinden. Das Verhältnis zwischen Ausgleichsmesszahl und Steuerkraftmesszahl eines Landes ergibt seine Deckungsrelation.
    c) Bundesergänzungszuweisungen im Rahmen des vertikalen Finanzausgleichs an finanzschwache Bundesländer. Sie werden gezahlt, wenn die Finanzkraft eines Bundeslandes auch nach dem horizontalen Finanzausgleich i.e.S. unterhalb von 99,5 Prozent des Länderdurchschnitts bleibt. Der fehlende Betrag wird anschließend zu 77,5 Prozent ausgeglichen.

    3. Ausgleichsberechtigte Länder (Nehmerländer) sind 2012: Berlin mit 3,32 Mrd. Euro, Sachsen mit 963 Mio. Euro, Sachsen-Anhalt mit 547 Mio. Euro, Brandenburg mit 542 Mio. Euro, Thüringen mit 541 Mio. Euro, Bremen mit 517 Mio. Euro, Mecklenburg-Vorpommern mit 452 Mio. Euro, Nordrhein-Westfalen mit 402 Mio. Euro, Rheinland-Pfalz mit 224 Mio. Euro, Niedersachen mit 173 Mio. Euro, Schleswig-Holstein mit 129 Mio. Euro, Saarland mit 92 Mio. Euro und Hamburg mit 21 Mio. Euro.

    4. Neuregelung des Länderfinanzausgleichs: Mit Urt. v. 11.11.1999 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das geltende FAG die für die gesetzliche Ausgestaltung der Finanzverfassung vorgeschriebenen Maßstäbe nicht mit hinreichender Deutlichkeit bestimme und dem Gesetzgeber aufgegeben, dies durch ein Maßstäbegesetz, das rechtfertigungsfähige Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäbe benenne, zu beheben. Dies ist durch das Maßstäbegesetz vom 9.9.2001 (BGBl. I 2302) geschehen. Aufgrund des Maßstäbegesetzes wurde mit dem Solidarpaktfortführungsgesetz vom 20.12.2001 der Finanzausgleich (regelt den Länderfinanzausgleich bis 2019) reformiert.

    Vgl. auch kommunaler Finanzausgleich.

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